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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 8 K 2065/12

Gesetze: AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, EStG § 10d Abs. 4 S. 4, EStG § 17 Abs. 1, EStG § 17 Abs. 2, EStG § 23

Leistung von Schadensersatz durch einen Dritten ist kein rückwirkendes Ereignis hinsichtlich der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags aus Wertpapiergeschäften

Leitsatz

Die Zahlung von Schadensersatz für die Wertminderung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft durch einen Dritten ist kein rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO, da dadurch weder der Anschaffungspreis der Aktien gemindert noch der Veräußerungserlös erhöht wird, so dass die Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags im Zusammenhang mit den Wertpapiergeschäften nicht aufgrund der Schadensersatzleistung herabgesetzt werden kann.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
IAAAE-88114

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 17.12.2014 - 8 K 2065/12

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