Leistung von Schadensersatz durch einen Dritten ist kein rückwirkendes Ereignis hinsichtlich der Feststellung des verbleibenden
Verlustvortrags aus Wertpapiergeschäften
Leitsatz
Die Zahlung von Schadensersatz für die Wertminderung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft durch einen Dritten ist kein
rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO, da dadurch weder der Anschaffungspreis der Aktien gemindert noch
der Veräußerungserlös erhöht wird, so dass die Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags im Zusammenhang mit den Wertpapiergeschäften
nicht aufgrund der Schadensersatzleistung herabgesetzt werden kann.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): IAAAE-88114
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 17.12.2014 - 8 K 2065/12
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