Aufteilung der Vorsteuer aus den Herstellungskosten eines Blockheizkraftwerks bei Umsätzen, die der Regelbesteuerung und der
Durchschnittssatzbesteuerung unterliegen
Leitsatz
1. Betreibt der Steuerpflichtige ein Blockheizkraftwerk und einen Gartenbaubetrieb, liegt ein Unternehmen vor, in dem sowohl
Umsätze getätigt werden, die der Regelbesteuerung (im Betriebsteil BHKW) als auch der Durchschnittssatzbesteuerung (im Betriebsteil
Gartenbaubetrieb) unterliegen.
2. Nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG sind nur diejenigen Vorsteuerbeträge abziehbar, die den außerhalb des land- und forstwirtschaftlichen
Betriebsteils ausgeführten Umsätzen zuzuordnen sind.
3. Eine Aufteilung der Vorsteuer nach dem Verhältnis der produzierten und im jeweiligen Betriebsteil verbrauchten Leistung
des Blockheikraftwerks in kWh entspricht nicht den wirtschaftlichen Gegebenheiten.
4. Sachgerecht ist die Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis des Marktpreises der
im Streitjahr produzierten Wärme- und Strommenge.
5. Sollte sich der Sachverhalt in den auf die Streitjahre folgenden Jahren ändern, ist eine Vorsteuerberichtigung gemäß §
15a UStG vorzunehmen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): UStB 2015 S. 152 Nr. 6 OAAAE-88112
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 07.07.2014 - 9 K 3180/11
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