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Begrenzung einer MwSt-Befreiung lediglich für den Gesundheitssektor
Europäische Kommission verklagt Deutschland
Die Europäische Kommission hat beschlossen, Deutschland beim Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, um sicherzustellen, dass die deutschen Vorschriften zur MwSt-Befreiung von Kosten für geteilte Dienstleistungen (Kostenteilungszusammenschlüsse) dem EU-Recht entsprechen. Damit kommt Bewegung in eine Debatte um die Steuerbefreiung für Zusammenschlüsse im Gesundheitssektor, aber auch darüber hinaus, und evtl. müssen am Ende bereits diskutierte Gesetzesvorhaben (zum § 4 Nr. 29 UStG-E) doch noch umgesetzt werden.
A. Hintergrund/Vorgabe der MwStSystRL
Nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL sind Dienstleistungen, die Kostenteilungszusammenschlüsse (d. h. Zusammenschlüsse von Steuerpflichtigen zu dem Zweck, gemeinsam Dienstleistungen von Dritten zu erwerben) gegenüber ihren Mitgliedern erbringen, von der Mehrwertsteuer befreit, sofern
die Tätigkeit der Mitglieder von der Mehrwertsteuer befreit ist,
die geteilten Dienstleistungen unmittelbar für die Ausübung der Tätigkeit der Mitglieder erforderlich sind,
die Zusammenschlüsse die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils der gemeinsamen Kosten fordern und
die Steuerbefreiung nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führt.
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