Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Nichtbeachtung des auslieferungsrechtlichen Spezialitätsgrundsatzes
Gesetze: § 83h Abs 1 IRG, § 83h Abs 2 Nr 3 IRG, § 55 StGB
Instanzenzug: LG Osnabrück Az: 10 KLs 11/14
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum schweren Raub in Tateinheit mit Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Nordhorn vom zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts und eine Verfahrensrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
21. Die Verfahrensrüge ist aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zutreffend dargelegten Erwägungen, auf die der Senat Bezug nimmt, unbegründet.
32. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf die von dem Angeklagten erhobene Sachrüge hat zum Schuldspruch und der insoweit verhängten Freiheitsstrafe keinen Rechtsfehler zu dessen Nachteil erbracht. Nicht bestehen bleiben kann jedoch der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.
4Der Angeklagte ist aufgrund des Europäischen Haftbefehls vom (Bl. 64 ff., Bd. II HA), der Bezug nimmt auf den Haftbefehl des Amtsgerichts Lingen vom (Bl. 55, Bd. II HA), von der Republik Polen ausgeliefert worden, nachdem das Bezirksgericht Opole mit Entscheidung vom (Bl. 89 ff., Bd. II HA) die Auslieferung bewilligt hatte. Der vorgenannte Europäische Haftbefehl erfasst lediglich die im hiesigen Verfahren gegenständliche Straftat unter Einschluss eines weiteren Delikts, hinsichtlich dessen das Verfahren in der Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist. Nur zur Verfolgung dieser Straftaten ist der Angeklagte, der auf die Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes auch nicht verzichtet hat, von der Republik Polen ausgeliefert worden. Eine Auslieferungsbewilligung zur Vollstreckung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Nordhorn liegt bisher nicht vor.
5Bei dieser Verfahrenslage verstößt die Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Nordhorn vom in die Gesamtfreiheitsstrafe gegen den Grundsatz der Spezialität (Art. 83h Abs. 1 IRG). Die Nichtbeachtung des auslieferungsrechtlichen Spezialitätsgrundsatzes bewirkt ein Vollstreckungshindernis. Eine wegen dieses Hindernisses nicht vollstreckbare Strafe darf nicht in eine Gesamtstrafe einbezogen werden (BGH, Beschlüsse vom -3 StR 395/12, NStZ-RR 2013, 178; vom - 1 StR 218/14, NStZ 2014, 590 mwN). Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass die Vollstreckung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Nordhorn zur Bewährung ausgesetzt worden ist; ein Anwendungsfall der Ausnahmeregelung des § 83h Abs. 2 Nr. 3 IRG liegt insoweit nicht vor (vgl. BGH, Beschlüsse vom - 4 StR 303/11, NStZ 2012, 100; vom - 1 StR 218/14, NStZ 2014, 590).
6Es verbleibt damit bei der für die gegenständliche Tat ausgeurteilten Freiheitsstrafe von vier Jahren.
73. Der Teilerfolg der Revision ist nicht von solchem Gewicht, dass die vollständige Auferlegung der Kosten und Auslagen unbillig erscheint, § 473 Abs. 1 und 4 StPO.
Becker Hubert Mayer
Gericke Spaniol
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n):
wistra 2015 S. 238 Nr. 6
KAAAE-87941