BGH Beschluss v. - 3 StR 505/14

Instanzenzug:

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln als Mitglied einer Bande in vier Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt und die in den Niederlanden erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die Strafe angerechnet.

2Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erweist sich zum Schuld- und Strafausspruch als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

3Ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts weist der Senat hierzu auf Folgendes hin:

4Das Landgericht hat im Ergebnis rechtsfehlerfrei auch die Taten, die der Angeklagte begangen hat, nachdem sich der Nichtrevident im Sommer 2012 aus dem Betrieb der Plantage vor Ort zurückgezogen hatte, als bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gewertet. Denn der Nichtrevident sollte nach den Feststellungen bis zum Erreichen der "Abfindungssumme" von 150.000 € weiterhin an dem Erlös aus dem Verkauf der auf der Plantage gewonnenen Betäubungsmittel beteiligt werden. Erst dann sollte er endgültig aus dem Betrieb der Marihuana-Plantage ausscheiden. Dies war mit dem gesondert verfolgten T. abgesprochen. Damit bestand bei allen drei Bandenmitgliedern der Wille fort, sich weiterhin mit zwei anderen zur Begehung von Betäubungsmitteltaten zu verbinden (vgl. , BGHSt 50, 160, 167).

5Das Landgericht hat allerdings nur die vom 18. Oktober bis zum 23. Oktober 2013 in den Niederlanden erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die Strafe angerechnet. Den Urteilsgründen lässt sich indes entnehmen, dass der Angeklagte bereits am 29. Juli 2013 in dieser Sache verhaftet und für zwei Tage in Haft genommen worden war. Auch insoweit ist nach § 51 Abs. 3 Satz 2 StGB eine Anrechnung auszusprechen. Dies holt der Senat in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nach, wobei der Anrechnungsmaßstab auch insoweit auf 1:1 festgelegt wird.

Fundstelle(n):
UAAAE-87929