1. Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der 13. RL erfolgt die Erstattung der MwSt an nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässige Stpfl.
auf Antrag des Stpfl. Die Mitgliedstaaten bestimmen die Modalitäten für die Antragstellung und verlangen insbesondere den
Nachweis, dass der Antragsteller eine wirtschaftliche Tätigkeit entsprechend Art. 4 Abs. 1 der 6. RL ausübt. Die im Streitfall
von der Antragstellerin vorgelegte Bescheinigung enthält zwar nicht die ausdrückliche Aussage, dass die Antragstellerin Unternehmer
i.S.d. Umsatzsteuerrechts ist. Da das US-amerikanische Steuerrecht keine der europäischen USt entsprechende Steuer kennt,
kann die US-amerikanische Steuerbehörde eine Unternehmereigenschaft i.S.d. europäischen Steuerrechts auch nicht bescheinigen.
2. Durch die Bestätigung in der fraglichen Bescheinigung, dass die "business activity" der Antragstellerin im kaufmännischen
Großhandel mit Sport- und Freitzeitwaren besteht und die Bescheinigung nur Umsatzsteuerzwecke ("VAT only - not applicable
to income taxes") ausgestellt wurde, ist der notwendige Nachweis entsprechend Art. 4 Abs. 1 der 6. RL vorliegend erbracht.
Fundstelle(n): EFG 2015 S. 868 Nr. 10 IWB-Kurznachricht Nr. 9/2015 S. 312 UStB 2015 S. 219 Nr. 8 BAAAE-87876
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