1. Die steuerliche Abziehbarkeit der Schuldzinsen nach herrschender Ansicht zweistufig zu prüfen. Zunächst ist zu klären,
ob und inwieweit Schuldzinsen überhaupt zu den betrieblich veranlassten Aufwendungen gehören. Im zweiten Schritt ist zu prüfen,
ob der Betriebsausgabenabzug im Hinblick auf Überentnahmen durch § 4 Abs. 4a EStG eingeschränkt ist.
2. Nach diesen Grundsätzen können die Kläger den bei der Gewinnfeststellung ermittelten Hinzurechnungsbetrag nach § 4 Abs.
4a EStG im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung steuerlich nicht abziehen (vgl. , juris-web). Zutreffend hat das FG ausgeführt, dass die bei Überentnahmen gebotene Gewinnkorrektur nach § 4 Abs. 4a
EStG nicht dazu führt, dass der wirtschaftliche Zusammenhang bestimmter Schuldzinsen mit der betrieblichen – hier freiberuflichen
– Tätigkeit gelöst wird (vgl. auch , BFH/NV 2006, 1832). Denn nach den vom BFH entwickelten Grundsätzen
sind Schuldzinsen anhand des tatsächlichen Verwendungszwecks der Erwerbs- oder der Privatsphäre zuzuordnen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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