Schätzung des Finanzamts auf Grundlage der so genannten Kostenaufschlagsmethode
Leitsatz
1. Für den Streitfall ist bei summarischer Prüfung die Wahl der Kostenaufschlagsmethode zur Überprüfung des tatsächlich vereinbarten
Verrechnungspreises und als Grundlage einer Schätzung des FA nicht zu beanstanden.
2. Diese Methode geht bei Lieferungen oder Leistungen zwischen Nahestehenden von den Kosten des Herstellers oder Leistenden
aus. Die Kosten werden nach den Kalkulationsmethoden ermittelt, die der Liefernde oder Leistende auch bei seiner Preispolitik
gegenüber Fremden zugrunde legt oder – wenn keine Lieferungen oder Leistungen gegenüber Fremden erbracht werden – den betriebswirtschaftlichen
Grundsätze entsprechen (vgl. /83 Tz. 2.2.4. und v. , IV B 5-S 1341/08/10003 zu
den Grundsätze für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung bei international verbundenen Unternehmen bzw. nahe stehenden Personen).
Tatbestand
Fundstelle(n): GmbH-StB 2015 S. 201 Nr. 7 NAAAE-87859
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