Berücksichtigung von Aufwendungen, die durch eine Bildungsmaßnahme veranlasst sind, bei Ermittlung des Grenzbetrags im Jahr
2011
Leitsatz
Da die geltend gemachten Kosten im Zusammenhang mit der auswärtigen Unterbringung zu den im Rahmen des objektiven Nettoprinzips
abziehbaren beruflichen Aufwendungen gehören, können – wie bei einer Auswärtstätigkeit (vgl. ,
BStBl II 2005, 782) – grundsätzlich auch die durch eine Bildungsmaßnahme veranlassten Aufwendungen Werbungskosten gem. § 9
Abs. 1 S. 1 EStG sein, wenn es sich um notwendige Mehraufwendungen handelt (vgl. , BFH/NV 2014,
502 und v. , VI R 78/10, BStBl II 2013, 284). Dies ist dann der Fall, wenn der Ort der Bildungsmaßnahme nicht der
Lebensmittelpunkt des Kindes ist und die Unterkunft dort zur Wohnung am Ort des Lebensmittelpunkts hinzukommt.
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