Unzureichende Benennung des Klagebegehrens führt zur Unzulässigkeit der Klage
Leitsatz
1. Allein durch die Einreichung einer Klageschrift, die sich gegen Schätzungsbescheide richtet, sowie der Abschrift einer
Einspruchsentscheidung ohne weitere Ausführungen ist das Gericht nicht in die Lage versetzt, das Klageziel und die Grenzen
der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis zu bestimmen, da das mit der Klage verfolgte Begehren nicht weiter präzisiert worden
ist. Insbesondere wurde weder ein bezifferter Antrag gestellt noch Steuererklärungen beigefügt.
2. Soweit sich aus der Einspruchsentscheidung ergibt, dass die Klägerin beantragt habe, den Verlustvortrag auf mindestens
1 Mio. Euro festzustellen, liegt insoweit kein genau bezeichneter Betrag vor, da das Gericht nicht weiß, worüber es i. S.
d. § 96 Abs. 1 S. 2 FGO entscheiden muss (vgl. , BStBl II 1991, 242).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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