Bindung des FA bei der Beurteilung des Investitionszulageanspruchs für eine Biogasanlage an Einstufung des Statistischen Landesamts
Leitsatz
1. Soweit eine Zuordnung eines Betriebs zu der aus Gründen der statistischen Datenerfassung von dem Statistischen Bundesamt
– nach europarechtlichen und völkerrechtlichen Vorgaben – herausgegebenen Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ) durch
ein Statistisches Landesamt vorliegt, ist dieser für die Investitionszulage zu folgen, solange die Einordnung nicht offenkundig
unzutreffend ist.
2. Hat das Statistische Landesamt einen Betrieb einer Biogasanlage, der größtenteils Klärschlamm und daneben auch Bioabfall
entgeltlich annimmt, diesen Abfall in einem Biogasreaktor vergärt, das gewonnene Gas zur Verstromung und Wärmegewinnung nutzt
und die weiteren verbleibenden Reste zur weiteren Energiegewinnung weiterveräußert, als für die Jahre 2000 und 2001 – zulagebegünstigtes
– verarbeitendes Gewerbe nach Ziffer 37.20.5 der WZ 2003 eingeordnet, so ist diese Einstufung nicht offensichlich unzutreffend
und bindet das FA bei der Beurteilung eines Investitionszulageanspruchs.
3. Die Annahme des Klärschlamms und der biologischen Abfälle ist keine von der Verarbeitung getrennte Tätigkeit, die zu einer
Mischtätigkeit durch den Betrieb der Biogasanlage führen würde.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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