Frage der unternehmerischen und gewerblichen Tätigkeit einer Schmuckhändlerin
Leitsatz
Die Stpfl hat im Zeitraum ab Juni 2003 bis Frühjahr 2006 mit Unterbrechungen Schmuckstücke und andere Gegenstände über das
Internet bzw. über Zeitungsanzeigen im allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr zum Verkauf angeboten. Der lange Zeitraum und
die Anzahl von mindestens 56 Verkaufsanzeigen belegen die Nachhaltigkeit der Tätigkeit. Die Tätigkeit der Stpfl wäre nur dann
nicht als gewerblich zu qualifizieren, wenn sie nahezu ausschließlich eigene Vermögensgegenstände verkauft hätte. Allerdings
hat die Stpfl dazu keine substantiierten Angaben gemacht, woher diese Schmuckstücke und Gegenstände stammen, solcher Angaben
hätte es aber bedurft.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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