BMF - IV D 2 - S 7270/12/10001 BStBl 2015 I S. 272

Umsatzsteuer; Entstehung der Steuer bei Ausstellung einer Rechnung mit unrichtigem Steuerausweis; Änderung des Abschnitts 13.7 UStAE

Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG entsteht die Umsatzsteuer im Fall des § 14c Abs. 1 UStG in dem Zeitpunkt, in dem die Steuer für die Lieferung oder sonstige Leistung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b UStG entsteht, spätestens jedoch im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung. Nach Abschnitt 13.7 Satz 2 Beispiel 1 UStAE entsteht die Mehrsteuer auch dann zusammen mit der Steuer für die Leistung, wenn die Rechnung in einem späteren als dem Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung /Vereinnahmun g des Entgelts erteilt wird.

Insbesondere in Fällen, in denen eine bereits erstellte Rechnung berichtigt wird (Nachberechnungsfälle) und in diesem Berichtigungsdokument erstmalig ein unrichtiger Ausweis von Umsatzsteuer erfolgt, erscheint das Abstellen der Steuerentstehung grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung als nicht praktikabel. Des Weiteren ist der Wortlaut des § 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass eine nach § 14c Abs. 1 UStG geschuldete Mehrsteuer nicht vor Ablauf des Voranmeldungszeitraums entsteht, in dem die Rechnung, in der ein überhöhter Steuerbetrag aus gewiesen wird, erteilt worden ist.

Es ist jedoch davon auszugehen, dass ein nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG geschuldeter Mehrbetrag vom Unternehmer regelmäßig nicht als solcher erkannt wird. Aus Vereinfachungsgründen soll es daher nicht beanstandet werden, wenn der Unternehmer den Mehrbetrag zusammen mit der für die Leistung geschuldeten Steuer anmeldet, auch wenn die Rechnung erst in einem späteren Voranmeldungszeitraum erteilt wird.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Umsatzsteuer - Anwendungserlass (UStAE) vom , BStBl I S. 846, der zuletzt durch das (2015/0230137), BStBl I S. 234, geändert worden ist, Abschnitt 13.7 wie folgt gefasst:

„ 13.7 . Entstehung der Steuer in den Fällen des unrichtigen Steuerausweises

1 In den Fällen des unrichtigen Steuerausweises (§ 14c Abs. 1 Satz 1 UStG, Abschnitt 14c.1) entsteht die Steuer nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG in dem Zeitpunkt, in dem die Steuer für die Lieferung oder sonstige Leistung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder B uchstabe b UStG entsteht, spätestens jedoch im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung. 2 Weist der leistende Unternehmer oder der von ihm beauftragte Dritte in einer Rechnung über eine steuerpflichtige Leistung einen höheren Steuerbetrag aus, als der leistende Unternehmer nach dem Gesetz schuldet, entsteht der nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG geschuldete Mehrbetrag nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 zweiter Halbsatz UStG im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung. 3 Aus Vereinfachungsgründen wird es jedoch nicht beanstandet, wenn der Unternehmer den Mehrbetrag für den Voranmeldungszeitraum anmeldet, mit dessen Ablauf die Steuer für die zu Grunde liegende Leistung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b UStG entsteht.

Beispiel 1:

1 Der Unternehmer U verkauft im Voranmeldungszeitraum Januar 01 einen Rollstuhl (Position 8713 des Zolltarifs) für insgesamt 238 € und weist in der am ausgegebenen Rechnung unter Anwendung des Steuersatzes 19 % eine darin enthaltene Umsatzsteuer in Höhe von 3 8 € gesondert aus.

2 Die gesetzlich geschuldete Steuer in Höhe von 7 % entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums Januar 01. 3 Der nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG geschuldete Mehrbetrag entsteht im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung im Februar 01. 4 Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn der Unternehmer die in der Rechnung ausgewiesene Steuer in voller Höhe für den Voranmeldungszeitraum Januar 01 anmeldet.

4 Wird in einer Rechnung über eine nicht steuerbare oder steuerfreie Leistung Umsatzsteuer gesondert aus gewiesen, entsteht die Steuer nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 zweiter Halbsatz UStG im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung (vgl. , BStBl 2012 II S. 620).

Beispiel 2:

1Im Rahmen einer Geschäftsveräußerung (§ 1 Abs. 1a UStG) veräußer t Unternehmer U am sein Unternehmen an einen anderen Unternehmer. 2 Am gibt U eine Rechnung aus, in der er irrtümlich Umsatzsteuer gesondert ausweist. 3 Die nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG geschuldete Steuer entsteht mit Ausgabe der Rechnung am . “

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

BMF v. - IV D 2 - S 7270/12/10001


Fundstelle(n):
BStBl 2015 I Seite 272
BB 2015 S. 918 Nr. 16
DB 2015 S. 835 Nr. 15
DStR 2015 S. 760 Nr. 14
GStB 2015 S. 19 Nr. 5
KSR direkt 2015 S. 11 Nr. 5
KÖSDI 2015 S. 19314 Nr. 5
StB 2015 S. 142 Nr. 5
UR 2015 S. 368 Nr. 9
UStB 2015 S. 121 Nr. 5
UVR 2015 S. 197 Nr. 7
Ubg 2015 S. 319 Nr. 5
WPg 2015 S. 444 Nr. 9
MAAAE-87842