Reform der Pflegeversicherung
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
VIII. Pflegezeitgesetz
1. Grundsätze
Ziel des PflegeZG ist es, Beschäftigten die Möglichkeit zu eröffnen, pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen und damit die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu verbessern.S. 37
Das PflegeZG gilt nur für Beschäftigte. Beschäftigte im Sinne des Pflegezeitgesetzes sind Arbeitnehmer, Auszubildende und Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen zählen auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten.
Arbeitgeber im Sinne des PflegeZG sind natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die vorstehend aufgezählte Personen beschäftigen. Für die arbeitnehmerähnlichen Personen, insbesondere für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten, tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister.
Das PflegeZG erläutert auch den Begriff der „nahen Angehörigen“. Diese sind:
Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern,
Ehegatten, gleichgeschlechtliche Lebenspartner, Partner einer ehe- oder -partnerschaftlichen Gemeinschaft, Geschwister, Schwägerinnen und Schwager,
Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinde...