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Horst Marburger

Reform der Pflegeversicherung

▶ Leistungsträger▶ Versicherte▶ Beiträge▶ Pflege

ISBN der Online-Version: 978-3-482-78801-7
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-65901-0

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Reform der Pflegeversicherung

VI. Pflegevorsorgefonds

Das PSG I hat dem SGB XI ein 14. Kapitel angefügt. In den §§ 131 bis 139 SGB XI wird hier die Bildung eines Pflegevorsorgefonds geregelt. So bestimmt § 131 SGB XI, dass in der sozialen Pflegeversicherung ein Sondervermögen unter dem Namen „Vorsorgefond, der sozialen Pflegeversicherung“ errichtet wird.

Nach der Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des PSG I soll mit der Bildung des Sondervermögens in der sozialen Pflegeversicherung die Finanzierung der aufgrund der demografischen Entwicklung im Zeitverlauf deutlich steigenden Leistungsausgaben gerechter auf die Generationen verteilt werden. Dadurch soll auch der Gefahr einer Beschränkung des Leistungsniveaus der Pflegeversicherung begegnet werden.

Die Zuführung von Mitteln zum Sondervermögen erfolgt erstmals zum und endet mit der Zahlung für das Jahr 2033. In der Regierungsbegründung heißt es dazu, dass sich der gewählte Anspruchszeitraum von zwanzig Jahren daraus ergibt, dass die S. 19Geburtsjahrgänge 1959 bis 1967 mit 1,24 Mio. bis 1,36 Mio. Menschen deutlich stärker besetzt sind als die davor und danach liegenden Jahrgänge. Im Jahr 2034 erreicht der erste Jahrgang das 75. Lebensjahr, nach dem die Wahrscheinlichkeit, pflegebedürfti...