Reform der Pflegeversicherung
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
V. Beitragspflicht
1. Beitragssätze
Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung ist gesetzlich festgelegt und durch das PSG I mit Wirkung seit geändert worden. Er beläuft sich nunmehr auf bundeseinheitlich 2,35 %. Für Beihilfeberechtigte beläuft sich der Beitragssatz auf die Hälfte, also auf 1,75 %. Das bedeutet, dass in solchen Fällen die Arbeitnehmer (des öffentlichen Dienstes) nur 0,588 % zu tragen haben.
Bezüglich einer Sonderregelung im Bundesland Sachsen die nachfolgenden Ausführungen beachten.
Soweit für Beschäftigte Beiträge für Kurzarbeitergeld zu zahlen sind, trägt der Arbeitgeber den Beitrag allein. Da die Arbeitgeber im Allgemeinen die Hälfte des Beitrags zur S. 14Pflegeversicherung zu zahlen haben, sieht das Gesetz vor, dass zum Ausgleich der mit den Arbeitgeberbeiträgen verbundenen Belastungen der Wirtschaft, die Länder einen gesetzlichen landesweiten Feiertag, der stets auf einen Werktag fällt, aufheben. Dies ist – mit Ausnahme von Sachsen – in allen Bundesländern geschehen. Aufgehoben als gesetzlicher Feiertag wurde der Buß- und Bettag.
Die Beschäftigten tragen die Beiträge in Höhe von 1 % allein, wenn der Beschäftigungsort im Freistaat Sachsen liegt.
In Sachsen b...