Reform der Pflegeversicherung
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
IV. Versicherter Personenkreis
Wer gesetzlich krankenversichert ist, ist versicherungspflichtig in der gesetzlichen Pflegeversicherung.
Auch Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, sind pflichtversichert in der Pflegeversicherung.
Versicherungspflichtige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, die damit auch der Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung unterliegen, sind:
Arbeitnehmer und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind – der Bezug von Kurzarbeitergeld berührt die Versicherungspflicht nicht.
Personen, in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld aus der Arbeitslosenversicherung beziehen – das gilt auch, wenn der betreffende Leistungsbescheid rückwirkend wieS. 11der aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückbezahlt worden ist – die Leistungen der Agentur für Arbeit gelten ab Beginn des zweiten Monats (im ersten Monat nach dem Ausscheiden aus der Beschäftigung bleibt der Leistungsanspruch in der Kranken- und Pflegeversicherung bestehen) bis zur zwölften Woche einer Sperrzeit oder ab Beginn des zweiten Monats der Ruhenszeit wegen einer Urlaubsabgeltung als bezogen.
Pers...