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Horst Marburger

Reform der Pflegeversicherung

▶ Leistungsträger▶ Versicherte▶ Beiträge▶ Pflege

ISBN der Online-Version: 978-3-482-78801-7
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-65901-0

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Reform der Pflegeversicherung

III. Private Versicherung

Wer versicherungspflichtig wird, kann auf Antrag von der Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung befreit werden. Voraussetzung ist, dass er nachweist, bei einem privaten Versicherungsunternehmen gegen Pflegebedürftigkeit versichert zu sein. Weitere Voraussetzung ist, dass er für sich und seine Angehörigen, die bei Versicherungspflicht familienversichert wären, Leistungen beanspruchen kann, die nach Art und Umfang den Leistungen der sozialen Pflichtversicherung gleichwertig sind.

Die befreiten Personen sind verpflichtet, den Versicherungsvertrag aufrechtzuerhalten, solange diese krankenversichert sind. Personen, die bei Pflegebedürftigkeit Beihilfeleistungen erhalten, sind zum Abschluss einer entsprechenden anteiligen Pflegeversicherung verpflichtet. Der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht kann innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Pflegekasse gestellt werden.

Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung kann nicht widerrufen we...