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Horst Marburger

Reform der Pflegeversicherung

▶ Leistungsträger▶ Versicherte▶ Beiträge▶ Pflege

ISBN der Online-Version: 978-3-482-78801-7
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-65901-0

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Reform der Pflegeversicherung

II. Leistungsträger

Das SGB XI wird von den Pflegekassen durchgeführt, die wiederum von den Krankenkassen gebildet werden. Wer also Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, ist automatisch in der sozialen Pflegeversicherung versichert.

In der Praxis sind die Pflegekassen meist besondere Abteilungen der gesetzlichen Krankenkassen. Die Aufsicht über die Pflegekassen führen die gleichen Stellen, die auch für die Aufsicht über die Krankenkassen zuständig sind. In der Regel sind die Sozialministerien der Länder angesprochen.

Zuständig ist die Pflegekasse, die bei der Krankenkasse errichtet ist, bei der die Pflichtmitgliedschaft oder freiwillige Mitgliedschaft besteht. Für Familienversicherte ist die Pflegekasse des Mitglieds zuständig.S. 9

Wechselt die Krankenkasse (z. B. wegen Kündigung durch den Versicherten, weil eine andere Krankenkasse keinen oder einen niedrigeren Zusatzbeitragssatz als die bisherige Krankenkasse hat), wechselt auch die Pflegekasse.

Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, erhalten die jeweils zustehenden Leistungen zur Hälfte. Das gilt auch für den Wert von Sachleistungen.

Wer...