Gemeinnützigkeitsrechtliche Behandlung der Arzneimittelabgabe von Krankenhausapotheken
Bezug:
1. Grundsätze
Soweit die Krankenhausapotheke eines steuerbefreiten Krankenhauses auch andere (steuerbefreite) Krankenhäuser beliefert, entsteht damit eine Wettbewerbssituation zu gewerblichen Apotheken. Die Krankenhausapotheke erfüllt insoweit nicht die Merkmale des § 65 AO und ist infolgedessen als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu behandeln.
Darüber hinaus handelt es sich bei den Betätigungen, die Krankenhausapotheken nach den Erweiterungen des Apothekengesetzes durch das GKV-Modernisierungsgesetz zusätzlich ausüben dürfen und für die sie ein Entgelt erhalten, um steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe. Hierunter fallen:
die Abgabe von Medikamenten an ehemals ambulante oder stationäre Patienten zur Überbrückung gegen gesondertes Entgelt,
Medikamentenlieferungen an ermächtigte Ambulanzen des Krankenhauses, an Polikliniken, an Institutsambulanzen, an sozialpädiatrische Zentren, an ermächtigte Krankenhausärzte – soweit es sich in diesen Fällen nicht um Innenumsätze des Trägers der Krankenhausapotheke handelt – und an öffentliche Apotheken,
Medikamentenlieferungen gegen gesondertes Entgelt an Personen, die im Krankenhaus beschäftigt sind,
Diese Betätigungen gehören nicht zum Zweckbetrieb „Krankenhaus” i. S. d. § 67 AO. Eine Behandlung der Betätigungen als Zweckbetrieb nach § 65 AO scheitert insbesondere an dem vorhandenen und – wie die Praxis vor der Änderung des Apothekengesetzes zeigt – vermeidbaren Wettbewerb zu steuerpflichtigen öffentlichen Apotheken.
2. Auswirkungen des BStBl 2015 II, 123
Mit wurde der AEAO zu § 67 um eine Regelung zur Zuordnung von ärztlichen und pflegerischen Leistungen sowie von Medikamentenabgaben durch die Krankenhausapotheke an ambulant behandelte Patienten auf Grundlage des BStBl 2015 II, 123 – ergänzt.
Danach sind die Einnahmen und Ausgaben, die in Zusammenhang mit der Abgabe von Medikamenten an ambulant behandelte Patienten des Krankenhauses stehen, dem Zweckbetrieb nach § 67 AO zuzuordnen, wenn die an ambulant behandelte Patienten erbrachten Leistungen sich aus dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses ergeben und die betreffenden Medikamente für eine unmittelbare Verabreichung im Krankenhaus vorgesehen sind.
OFD Frankfurt/M. v. - S
0186 A - 2 - St 53
Fundstelle(n):
MAAAE-87722