1. Es ist zulässig, in einem Bescheid über die Beiträge zur Gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung zu entscheiden, solange deutlich wird, dass für beide Kassen gleichzeitig gehandelt wird.
2. Ein Verlustvortrag oder Verlustrücktrag nach § 10d EStG zählt nach Gesetzeswortlaut und Systematik des EStG nicht zu den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommenssteuerrechts.
3. Beiträge dürfen gemäß § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB X rückwirkend erhöht werden, soweit der Versicherte seiner Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist.
Fundstelle(n): OAAAE-87688
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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 18.12.2014 - L 6 KR 76/12
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