Instanzenzug: S 7 AS 1880/11
Gründe:
1Dem Kläger steht PKH für die Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 ZPO). Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, einen der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung, Abweichung oder Verfahrensmangel) mit Erfolg geltend zu machen.
2Auch unter Berücksichtigung des Klägervorbringens ist nicht erkennbar, dass die Rechtssache eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65). Gegenstand des Berufungsverfahrens war allein die Frage, ob der Beklagte den erneuten Antrag des Klägers auf SGB-II-Leistungen vom 28.11.2006, auf den dieser mit dem Schreiben vom 20.2.2011 für sein Begehren auf Nachzahlung von 35 000 Euro Bezug genommen hatte, ohne zureichenden Grund nicht innerhalb von sechs Monaten beschieden hatte. Das LSG hatte die eine erneute Regelung ablehnenden Bescheide des Beklagten (Bescheid vom 8.3.2011; Widerspruchsbescheid vom 16.6.2011) mit der Begründung bestätigt, dass über den Antrag auf SGB-II-Leistungen bereits mit Bescheid vom 12.12.2006 idF des Widerspruchsbescheids vom 29.9.2008 entschieden worden sei. Diese Bescheide sowie die Bewilligung von SGB-II-Leistungen ab 1.12.2006 waren bereits Gegenstand des Verfahrens L 12 AS 1292/10 vor dem LSG Baden-Württemberg, das erst durch dessen Urteil vom 8.11.2012 beendet worden ist. Eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist ohne Erfolg geblieben (). Soweit der Kläger in seinen Schriftsätzen mehrere Fragen insbesondere zum Leistungsausschluss nach § 7 Abs 4a SGB II und der örtlichen Zuständigkeit des Beklagten nach § 36 SGB II formuliert, waren diese Fragestellungen bereits Gegenstand dieses Verfahrens. In dem anhängigen Verfahren können sie nicht geklärt werden.
3Auch soweit der Kläger rügt, dass das LSG seinen Beweisanträgen ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt sei, ist ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), nicht ersichtlich.
4Die von dem Kläger persönlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen, weil er insoweit nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten ist (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 SGG).
5Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Fundstelle(n):
LAAAE-87556