BSG Beschluss v. - B 5 R 382/14 B

Instanzenzug: S 24 R 6557/12

Gründe:

1Mit Urteil vom 21.10.2014 hat das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer höheren Altersrente für langjährig Versicherte unter Einbeziehung seiner in Kroatien zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten verneint.

2Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Zur Begründung beruft er sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG.

3Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

4Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

5Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

6Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN; Fichte in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl 2014, § 160a RdNr 32 ff). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.

7Der Kläger misst der Frage grundsätzliche Bedeutung bei, "wie sich die kroatischen Versicherungszeiten auf den Rentenanspruch auswirken".

8Mit dieser Formulierung wird die Beschwerdebegründung schon dem ersten Erfordernis nicht gerecht. Der Kläger hat keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zum Inhalt oder Anwendungsbereich einer revisiblen (Bundes-)Norm (vgl § 162 SGG) gestellt. Die Formulierung einer derartigen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (Becker, SGb 2007, 261, 265; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX RdNr 181). Es gehört nicht zu den Aufgaben des BSG, den Vortrag des Beschwerdeführers daraufhin zu analysieren, ob sich ihm eventuell eine entsprechende Rechtsfrage entnehmen ließe (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 26 S 48).

9Ebenso wenig hat der Kläger die Klärungsbedürftigkeit sowie Klärungsfähigkeit des angesprochenen Problemkreises dargetan.

10Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich zB unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist. Als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht bzw das BVerfG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17). Ebenso kann der Klärungsbedarf durch die Rechtsprechung eines anderen obersten Bundesgerichts ausgeschlossen sein ( - Juris RdNr 5; - Juris RdNr 11). Im Hinblick hierauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte zu dem Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass diese zu dem aufgeworfenen Fragenbereich noch keine Entscheidung gefällt oder durch die schon vorliegenden Urteile diese maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet haben (Krasney/Udsching, aaO, Kap IX RdNr 183 mwN). Hieran fehlt es. Der Kläger behauptet noch nicht einmal, die von ihm formulierte Frage sei weder dem Gesetz zu entnehmen noch bisher höchstrichterlich geklärt worden.

11Klärungsfähig ist eine Rechtsfrage nur, wenn sie gerade für den zu entscheidenden Fall rechtserheblich ist. Ob dies der Fall ist, kann nur auf der Grundlage der vom LSG getroffenen Feststellungen, an die das BSG grundsätzlich gebunden ist (vgl § 163 SGG), entschieden werden. Welchen Sachverhalt das Berufungsgericht festgestellt hat, gibt die Beschwerdebegründung jedoch nicht an.

12Mit seinem übrigen Vorbringen macht der Kläger die sachliche Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung geltend. Hierauf kann eine Nichtzulassungsbeschwerde indes ausweislich § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG nicht gestützt werden.

13Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.

Fundstelle(n):
OAAAE-87542