BGH Beschluss v. - I ZB 114/14

Instanzenzug:

Gründe

1Die Klägerin wendet sich gegen die mit Beschluss vom durch das Berufungsgericht erfolgte Festsetzung des Streitwerts für beide Instanzen auf 60.000 €. Mit ihrer am eingelegten Beschwerde begehrt sie die Herabsetzung des Streitwerts für die Berufungsinstanz auf 30.000 €.

2Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher unzulässig. Gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt.

3Soweit die Beschwerde als Rechtsbeschwerde zu werten ist, ist sie ebenfalls unzulässig (vgl. , [...] Rn. 4 mwN).

Fundstelle(n):
VAAAE-87518