Instanzenzug:
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen entgegen § 27 Abs. 1 Sprengstoffgesetz in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz halbautomatischer Kurzwaffen zum Verschießen von Patronenmunition in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition [Fall II. A. der Urteilsgründe] und wegen unerlaubten Besitzes eines in Anlage 2 zum Waffengesetz Abschnitt 1 Nr. 1.3.2 genannten Gegenstands (Totschläger) [Fall II. B. der Urteilsgründe] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt und in Spanien erlittene Auslieferungshaft angerechnet; im Übrigen hat es ihn freigesprochen.
2Gegen die Verurteilung richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
31. Die behaupteten Verfahrenshindernisse bestehen nicht, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom zutreffend dargelegt hat; auch die Verfahrensrügen haben aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Erfolg.
42. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge führt zu einer Änderung des Schuldspruchs, da das Landgericht rechtsfehlerhaft von Tatmehrheit zwischen den beiden abgeurteilten Verstößen ausgegangen ist. Nach den Feststellungen im Fall II. B. der Urteilsgründe ist im Rahmen der Durchsuchung am in der Wohnung des Angeklagten ein Totschläger sichergestellt worden. Das Landgericht hat zwar die dazu abgegebene Einlassung des Angeklagten, es habe sich um ein von ihm und seiner Ehefrau genutztes Sexspielzeug gehandelt, rechtsfehlerfrei für widerlegt erachtet; soweit der Angeklagte allerdings eingeräumt hat, den Totschläger bereits vor mehreren Jahren erworben zu haben, hat die Strafkammer diese Einlassung nicht widerlegt. Mit Blick darauf, dass der Angeklagte auch den Sprengstoff, die halbautomatischen Kurzwaffen und die Munition im Fall II. A. der Urteilsgründe zumindest im Herbst 2012 in seinem Besitz hatte, ist in beiden Fällen von Tateinheit auszugehen. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das gleichzeitige Ausüben der tatsächlichen Gewalt über mehrere Waffen, auch wenn diese nicht unter dieselben Strafbestimmungen fallen, zur Folge, dass die verschiedenartigen Verstöße gegen das Waffengesetz tateinheitlich zusammentreffen (Senat, Beschluss vom - 2 StR 536/98, StV 1999, 645; BGH, Beschlüsse vom - 1 StR 457/02, NStZ-RR 2003, 124 f., vom - 3 StR 543/08, vom - 1 StR 574/10, StraFo 2011, 61 und vom - 4 StR 258/12, NStZ-RR 2013, 321, 322). Dies gilt selbst dann, wenn die Waffen an unterschiedlichen Orten aufbewahrt werden (Senat, Beschluss vom - 2 StR 22/90, BGHR WaffG § 53 Abs. 3a Konkurrenzen 2; Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, 9. Aufl., § 52 WaffG, Rn. 70c).
5Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend umgestellt. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldspruch nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
63. Infolge der Änderung des Schuldspruchs entfällt ohne Weiteres die im Fall II. B. der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe. Der Senat kann die (bisherige) Gesamtstrafe nicht als Einzelstrafe bestehen lassen. Auch unter Berücksichtigung des gleichbleibenden Unrechts- und Schuldgehalts kann der Senat nicht ausschließen, dass die Einzelstrafe geringer ausgefallen wäre. Die Strafe im Fall II. A. der Urteilsgründe ist dementsprechend ebenfalls aufzuheben. Die für die konkurrenzrechtlich einheitliche Tat neu festzusetzende Strafe darf aufgrund des Verschlechterungsverbots des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO die Höhe der bisherigen Gesamtfreiheitsstrafe nicht überschreiten (vgl. , BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 12; Gericke in KK-StPO, 7. Aufl., § 358 Rn. 30, jeweils mwN).
7Da lediglich ein Wertungsfehler vorliegt, können die den aufgehobenen Strafen zugrunde liegenden Feststellungen bestehen bleiben. Ergänzende, zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehende Feststellungen bleiben möglich.
Fundstelle(n):
KAAAE-87484