BGH Urteil v. - V ZR 63/13

Klage des ehemaligen Geschäftsführers einer Bezirkszahnärztekammer auf Zustimmung zur Herausgabe hinterlegter Gegenstände: Eigentumsvermutung zugunsten des Besitzers von angeblich geschenktem Altzahngold; Besitzdienerschaft eines leitenden Angestellten an Gegenständen in Räumlichkeiten des Arbeitgebers

Leitsatz

1. § 1006 BGB findet auch dann Anwendung, wenn der Besitzer behauptet, das Eigentum im Wege der Schenkung erworben zu haben.

2. Dass ein (leitender) Angestellter über Schlüssel zu Räumen oder Nebenräumen des Arbeitgebers verfügt, dient im Allgemeinen der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben und führt nicht dazu, dass er selbst als Besitzer der Räumlichkeit anzusehen ist; er ist vielmehr Besitzdiener.

Die tatsächliche Gewalt über Gegenstände, die sich in den Räumen des Arbeitgebers befinden, wird nach der Verkehrsanschauung im Zweifel nicht dem Arbeitnehmer, sondern dem Arbeitgeber als dem Besitzherrn zugeordnet und von dessen generellen Besitzbegründungswillen getragen; hiervon ausgenommen ist nur offenkundig persönlicher Besitz des Arbeitnehmers.

Gesetze: § 812 Abs 1 S 1 Alt 2 BGB, § 855 BGB, § 1006 BGB

Instanzenzug: Brandenburgisches Az: 12 U 73/12 Urteilvorgehend Az: 1 O 152/10

Tatbestand

1Der Kläger war von Mai 1970 bis September 2000 Geschäftsführer einer Bezirkszahnärztekammer (im Folgenden BZK), bei der es sich um eine unselbständige Untergliederung der Beklagten zu 4 handelt. 1999 plante er mit seiner damaligen Ehefrau, der Beklagten zu 2, für das darauffolgende Jahr einen Umzug von M.   nach P.   . Im Spätsommer 1999 erhielten beide Besuch von der Schwester der Ehefrau, der Beklagten zu 1. Der Kläger bat diese, fünf verschlossene Holzweinkisten mit nach P.   zu nehmen. Daraufhin nahmen die Beklagte zu 1 und ihr Lebensgefährte B.    die Kisten mit; beide gingen - ebenso wie die Beklagte zu 2 - den Angaben des Klägers entsprechend davon aus, dass diese Wein enthielten und im Hinblick auf den Umzug bei der in P.   wohnhaften Beklagten zu 1 gelagert werden sollten.

2Ebenfalls im Jahr 1999 führte die BZK - wie schon des Öfteren seit Anfang der Neunzigerjahre - eine Spendenaktion zu karitativen Zwecken durch, in deren Verlauf Zahnärzte Sammeldosen für gebrauchtes Zahngold in ihren Praxen aufstellten. In die Aktion eingebunden war die H.GmbH & Co. KG (im Folgenden: H.    KG), die zu der Firmengruppe der Beklagten zu 3 gehört; sie sollte den Scheideprozess durchführen und der BZK den Reingoldanteil vergüten. Zu diesem Zweck wog der Hausmeister der BZK zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt das gesammelte und in Eimer verfüllte Altzahngold. Mitte Oktober 1999 bescheinigte der von der H.    KG mit der Abholung betraute Mitarbeiter S.   der BZK den Erhalt von 140 kg Altzahngold. Tatsächlich lieferte er jedoch nur 77,137 kg bei der H.    KG ab, was zunächst nicht auffiel, weil er einen entsprechenden Eigenbeleg vorlegte. Als die BZK bei der Gutschrift des Goldes die Fehlmenge bemängelte, wurde gegen Herrn S.   ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Unterschlagung eingeleitet. Die H.    KG zahlte im Vergleichswege einen Betrag von 270.000 DM an die BZK. Das gegen Herrn S.   gerichtete Strafverfahren wurde gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO eingestellt.

3Im Jahr 2002 trennten sich der Kläger und die Beklagte zu 2. Im Oktober 2002 öffnete die Beklagte zu 1 die Weinkisten und stellte fest, dass diese mit Altzahngold gefüllt waren. Daraufhin übergaben die Beklagten zu 1 und 2 das Altzahngold - einem Gutachten zufolge eine Menge von 53,2 kg - an die Staatsanwaltschaft. Das gegen den Kläger eingeleitete Strafverfahren endete mit einem Nichteröffnungsbeschluss des Amtsgerichts. Die Staatsanwaltschaft hinterlegte die Kisten nebst Inhalt bei dem Amtsgericht Potsdam und benannte die Parteien als mögliche Berechtigte.

4Die Klage, mit der der Kläger die Beklagten - soweit von Interesse - jeweils verurteilen lassen will, ihre Zustimmung zu der Herausgabe der hinterlegten Kisten samt Altzahngold zu erklären, hat das Landgericht abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht ihr stattgegeben. Mit den von dem Senat zugelassenen Revisionen, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, wollen die Beklagten die Zurückweisung der Berufung erreichen.

Gründe

A.

5Das Berufungsgericht meint, die Beklagten seien gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB verpflichtet, der Herausgabe an den Kläger zuzustimmen. Es könne dahinstehen, ob der Kläger sein Hauptvorbringen bewiesen habe, wonach ihm sein Freund, der im Jahr 1994 verstorbene Zahnarzt G.      , das Altzahngold im Februar 1989 im Wege der Schenkung übereignet habe, er es noch bei diesem in die Weinkisten verfüllt und bis zu der Übergabe an den Zeugen B.    in seiner jeweiligen Wohnung gelagert habe. Denn der Kläger habe sich in prozessual zulässiger Weise hilfsweise die Aussage des von den Beklagen benannten Zeugen B.    in erster Instanz zu eigen gemacht, wonach der Zeuge die Kisten mit dem Kläger in der Hauptstelle der BZK abgeholt habe; die Weinkisten hätten sich in einem Raum im Bereich der Tiefgarage des unter anderem von der BZK genutzten Gebäudes der Kassenzahnärztlichen Vereinigung befunden, zu dem der Kläger einen Schlüssel gehabt habe. Nach diesem Hilfsvorbringen werde das Eigentum des Klägers gemäß § 1006 Abs. 1 BGB vermutet. Er sei als Schlüsselinhaber nach außen erkennbar als Eigenbesitzer aufgetreten, indem er die Kisten abtransportiert habe. Wer Sachen persönlich nutze, ohne Organ der juristischen Person zu sein, habe nach der Verkehrsanschauung die tatsächliche Herrschaftsgewalt inne, wenn er - wie der Kläger - einen entsprechenden Besitzwillen habe. Die Beklagten hätten die Eigentumsvermutung auch nicht widerlegt. Zwar seien insbesondere bei behaupteter Schenkung keine besonders hohen Anforderungen an die Widerlegung der Vermutung zu stellen. Vorliegend bestehe aber deshalb kein Anlass für Beweiserleichterungen, weil nichts dafür spreche, dass statt des Klägers einer der Beklagten Eigentumsrechte an den Kisten nebst Inhalt habe. Schließlich lasse sich nicht feststellen, dass das Altzahngold einem früheren Besitzer im Sinne von § 1006 Abs. 1 Satz 2 BGB abhandengekommen sei.

B.

6Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

7I. Im Ausgangspunkt zutreffend sieht das Berufungsgericht die rechtliche Grundlage für das Begehren des Klägers in § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB.

81. Damit die Hinterlegungsstelle an einen der Beteiligten herausgeben darf, bedarf es der Bewilligung durch die übrigen Beteiligten (§ 21 Abs. 3, § 35 HintG Brdbg). Der (wahre) Berechtigte kann die Abgabe dieser Erklärung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB von den übrigen Prätendenten verlangen, die ihre Rechtsposition auf seine Kosten erlangt haben; insoweit ist es ohne Bedeutung, ob die Voraussetzungen für die Hinterlegung vorlagen (, WM 1980, 1383 ff.; Palandt/Sprau, BGB, 74. Aufl., § 812 Rn. 93 mwN). Ob der Anspruch besteht, richtet sich nicht nach dem Innenverhältnis zwischen den Prätendenten, sondern ausschließlich nach dem materiellen Rechtsverhältnis zwischen dem hinterlegenden Schuldner - hier der Staatsanwaltschaft - und dem Kläger (vgl. Senat, Urteile vom - V ZR 141/98, NJW 2000, 291, 294 und vom - V ZR 179/11, ZIP 2013, 384 Rn. 10; , NJW-RR 1997, 495 und vom - IX ZR 161/04, NJW-RR 2007, 845, 846). Dies beruht darauf, dass die Hinterlegung zur Erfüllung einer gegen den Hinterlegenden gerichteten Forderung erfolgt (§ 372 Satz 2 BGB; vgl. , NJW-RR 1997, 495).

92. Zu Recht sieht das Berufungsgericht alle Beklagten als Beteiligte des Hinterlegungsverfahrens im Sinne von § 21 Abs. 3 HintG Brdbg an, nachdem die Staatsanwaltschaft sie als solche benannt hat. Die Beteiligtenstellung eines von dem Hinterlegenden benannten Empfängers entfällt allerdings dann, wenn unzweifelhaft feststeht, dass er materiell nicht berechtigt ist (Senat, Urteil vom - V ZR 340/03, NJW-RR 2005, 712, 714; MünchKomm-BGB/Fetzer, 6. Aufl., § 372 Rn. 28); infolgedessen ist seine Bewilligung entbehrlich. Davon kann hier jedoch nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Die Beklagten zu 1 und 2 stützen ihre Berechtigung auf eine Schenkung durch den Kläger. Die Beklagte zu 4 leitet ihre Rechte aus dem 1999 abhanden gekommenen Altzahngold her, ebenso die Beklagte zu 3 aufgrund der Abtretung der Ansprüche der H.    KG.

10II. Mit der gegebenen Begründung kann ein Anspruch des Klägers gegen die Staatsanwaltschaft auf Herausgabe des Altzahngoldes nicht bejaht werden. Ein öffentlich-rechtlicher Herausgabeanspruch aufgrund der nach dem Ende einer strafprozessualen Beschlagnahme erforderlichen Restitution (näher hierzu Senat, Urteil vom - V ZR 90/13 Rn. 8 mwN, juris) besteht nicht, weil der Kläger nicht letzter Gewahrsamsinhaber war; insoweit kommt es nicht auf die zivilrechtlichen Besitzverhältnisse, sondern auf die tatsächliche unmittelbare Sachherrschaft an. Ein zivilrechtlicher Herausgabeanspruch kann sich insbesondere aus § 985 BGB ergeben. Dies setzt voraus, dass der Kläger Eigentümer des Altzahngoldes ist. Nach seinem Hauptvorbringen hat er das Eigentum durch den Vollzug der Schenkung erworben und das Altzahngold bis zu der (nur zum Zwecke der Aufbewahrung erfolgten) Übergabe an die Beklagte zu 2 und ihren Lebensgefährten in seiner Wohnung gelagert. Weder die behauptete Schenkung noch die Lagerung in der Wohnung des Klägers hat das Landgericht als erwiesen angesehen. Dass das Berufungsgericht der Berufung des Klägers ohne Prüfung seiner Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts mit der Begründung stattgegeben hat, das Eigentum des Klägers werde jedenfalls nach dem Hilfsvorbringen gemäß § 1006 Abs. 1 BGB vermutet, ist rechtsfehlerhaft.

111. Nicht zu beanstanden sind allerdings die Ausführungen des Berufungsgerichts, wonach der Hilfsvortrag des Klägers (Abholung der Kisten in der Tiefgarage) nicht wegen Verstoßes gegen § 138 ZPO unbeachtlich ist. Im Grundsatz darf sich eine Partei gegnerischen Vortrag auch dann hilfsweise zu eigen machen, wenn dieser dem eigenen Vortrag widerspricht, solange das Verhältnis der Behauptungen zueinander klargestellt ist und nicht (objektiv) feststeht, dass die Hilfsdarstellung bewusst wahrheitswidrig abgegeben wurde (Senat, Urteil vom - V ZR 190/54, BGHZ 19, 387, 390 f.; Urteil vom - V ZR 125/88, NJW 1989, 2756; MünchKomm-ZPO/Wagner, 4. Aufl., § 138 Rn. 12; Musielak/Stadler, ZPO, 11. Aufl., § 138 Rn. 2). Dies gilt gleichermaßen, wenn sich die Partei ein ihr (vermeintlich) günstiges Ergebnis der Beweisaufnahme hilfsweise zu eigen macht (zu letzterem etwa , NJW-RR 2010, 495 Rn. 5). So liegt es hier. Die bewusste Wahrheitswidrigkeit des Hilfsvorbringens verneint das Berufungsgericht in vertretbarer Würdigung. Eine etwaige Widersprüchlichkeit des Parteivortrags kann ggf. im Rahmen der Beweiswürdigung Berücksichtigung finden.

122. Im Ausgangspunkt zutreffend ist auch die Annahme, dass § 1006 BGB Anwendung findet, obwohl der Kläger das Eigentum im Wege der Schenkung erworben haben will. Die von den Beklagten zu 1 und 2 insoweit erhobenen Zweifel sind unbegründet. Zwar wird vertreten, dass die Norm bei einem behaupteten Erwerb im Wege der Schenkung nicht eingreife (Wacke, AcP 191 [1991] 14 ff.; Wilhelm, Sachenrecht, 4. Aufl., Rn. 1002 Fn. 1753); dies bezieht sich vor allem auf das Verhältnis zwischen dem Besitzer und dem vermeintlichen Schenker. Nach der ganz überwiegenden Ansicht ist der behauptete Erwerbstatbestand für die Anwendbarkeit des § 1006 BGB aber ohne Bedeutung (MünchKomm-BGB/Baldus, 6. Aufl., § 1006 Rn. 63; Staudinger/Gursky, BGB [2013], § 1006 Rn. 47; vgl. auch , WM 1994, 425 ff.; BVerwG, NJW 2003, 689, 690). Dies entspricht dem Wortlaut der Norm und ihrem sachenrechtlichen Charakter; das Eigentum wird aufgrund des Besitzes und unabhängig von dem Erwerbstatbestand vermutet.

133. Nicht haltbar sind dagegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es auf der Grundlage des Hilfsvorbringens das Eingreifen der Eigentumsvermutung annimmt.

14a) Die Darlegungs- und Beweislast für den Besitz an der Sache im Sinne von § 1006 BGB trifft denjenigen, der sich auf die Eigentumsvermutung beruft, hier also (gemäß § 1006 Abs. 2 BGB) den Kläger, der seinen früheren Besitz behauptet (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 74. Aufl., § 1006 Rn. 1); sein Vortrag ist nur schlüssig, wenn er tatsächliche Umstände darlegt, aus denen sich sein Besitz ergibt. Diese Darlegungsanforderungen werden nicht abgemildert, weil es sich um einen Prätendentenstreit handelt.

15b) Seinen Besitz hat der Kläger durch den Hilfsvortrag, auf den das Berufungsgericht entscheidend abstellt, nicht schlüssig dargelegt. Nach der Aussage des Zeugen B.      , die er sich zu eigen gemacht hat, sollen sich die Kisten in einem verschlossenen Raum (einer „Art Weinkeller“) im Bereich der Tiefgarage des unter anderem von der BZK genutzten Gebäudes der Kassenzahnärztlichen Vereinigung befunden haben, zu dem der Kläger einen Schlüssel hatte.

16aa) Es ist bereits rechtsfehlerhaft, dass das Berufungsgericht den Kläger auf der Grundlage des Hilfsvortrags als Besitzer des von dem Zeugen geschilderten Raums ansieht.

17(1) Im Ergebnis trifft es allerdings zu, dass ein von dem Kläger ausgeübter Besitz an dem Raum nicht deshalb der BZK zuzuordnen ist, weil er deren Organ war. Gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 und 2 des baden-württembergischen Heilberufe-Kammergesetzes (GBl. BW 1995, 314) sind Organe einer Bezirkszahnärztekammer (als Untergliederung der Landeszahnärztekammer) die Vertreterversammlung, der Vorstand sowie ggf. Ausschüsse. Danach ist ein Geschäftsführer nicht Organ, sondern (leitender) Angestellter der BZK.

18(2) Unzutreffend ist jedoch die von dem Berufungsgericht hieraus gezogene rechtliche Schlussfolgerung, der Kläger sei bereits deshalb als Besitzer anzusehen, weil er, ohne Organ der BZK zu sein, den Schlüssel zu dem Raum gehabt habe. Das Berufungsgericht übersieht nämlich, dass der Kläger als (leitender) Angestellter hinsichtlich der Räumlichkeiten der BZK deren Besitzdiener war.

19(a) Besitzdiener im Sinne von § 855 BGB ist unter anderem, wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen in dessen Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis ausübt, vermöge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des anderen Folge zu leisten hat. Danach sind Arbeitnehmer im Hinblick auf die ihnen zur Erfüllung ihrer Arbeitsleistung überlassenen Sachen grundsätzlich als Besitzdiener anzusehen, und zwar auch leitende Angestellte (RGZ 71, 248, 252; 99, 208, 209; 112, 109, 113; BAG NJW 1999, 1049, 1051; NZA 2000, 715, 716 f.; näher MünchKomm-BGB/Joost, 6. Aufl., § 854 Rn. 21, § 855 Rn. 5, 9; Staudinger/Gutzeit, BGB [2012], § 855 Rn. 8); dies gilt selbstverständlich auch für die Räumlichkeiten des Arbeitgebers.

20(b) Daran gemessen war der Kläger als leitender Angestellter hinsichtlich der ihm zugänglichen Räumlichkeiten der BZK nur Besitzdiener. Dass ein (leitender) Angestellter über Schlüssel zu Räumen oder Nebenräumen des Arbeitgebers verfügt, dient im Allgemeinen der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben und führt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht dazu, dass er selbst als Besitzer der Räumlichkeit anzusehen ist.

21(c) Dass es sich um einen privat genutzten Raum handelte, ist dem Hilfsvortrag des Klägers nicht zu entnehmen. Vielmehr sprechen die vorgetragenen tatsächlichen Umstände - wie das Landgericht zu Recht hervorgehoben hat - dafür, dass es sich um einen Nebenraum der BZK handelte, zu dem der Kläger als Geschäftsführer einen Schlüssel hatte. Ohne ergänzenden Sachvortrag des Klägers ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass ein Raum in dem von seinem Arbeitgeber genutzten Gebäude nur ihm zugänglich war und ihm - etwa aufgrund eines Mietvertrags - zur privaten Nutzung zur Verfügung stand. Soweit das Berufungsgericht andeutet, der Raum könnte einer der weiteren in dem Gebäude ansässigen Firmen zuzuordnen sein, übergeht es den Umstand, dass der Kläger als Geschäftsführer der BZK über einen Schlüssel verfügte; ohnehin wäre ein Besitz anderer Firmen nicht geeignet, den Besitz des Klägers darzulegen.

22bb) Wenn nach dem Hilfsvortrag die Möglichkeit besteht, dass die BZK Besitzerin des Raumes war, kann sie auch Besitzerin der in dem Raum befindlichen Weinkisten und des darin verborgenen Altzahngolds gewesen sein, was zur Folge hat, dass der Kläger seinen Besitz nicht schlüssig dargelegt hat.

23(1) Ob der Kläger oder die BZK Besitz an den Weinkisten nebst Inhalt hatte, richtet sich danach, ob er nach der Verkehrsanschauung als Besitzer oder als Besitzdiener anzusehen ist.

24(a) In wessen tatsächlicher Herrschaftsgewalt sich die Sache befindet, hängt maßgeblich von der Verkehrsanschauung ab, also von der zusammenfassenden Wertung aller Umstände des jeweiligen Falles entsprechend den Anschauungen des täglichen Lebens (Senat, Urteil vom - V ZR 119/11, WM 2012, 1926 Rn. 10; , BGHZ 101, 186, 188 mwN). Die tatsächliche Gewalt über Gegenstände, die sich in den Räumen des Arbeitgebers befinden, wird im Zweifel nicht dem Arbeitnehmer, sondern dem Arbeitgeber als dem Besitzherrn zugeordnet und von dessen generellen Besitzbegründungswillen getragen (zu letzterem , BGHZ 101, 186, 187 ff.; MünchKomm-BGB/Joost, 6. Aufl., § 854 Rn. 10 mwN). Ausgenommen ist nur offenkundig persönlicher Besitz des Arbeitnehmers. Dass es sich um solchen handelt, kann sich entweder aus einer räumlichen Beziehung (etwa bei Gegenständen, die in einem für private Zwecke zur Verfügung gestellten Schrank oder Spind verwahrt werden) oder aus der Natur der Sache ergeben (etwa bei privater Kleidung, persönlichen Schreibgeräten oder für den eigenen Verzehr bestimmten Nahrungsmitteln).

25(b) Danach war die BZK - unterstellt, es handelte sich um einen ihr zuzuordnenden Raum - Besitzerin sowohl der Weinkisten als auch des Altzahngolds; auf die von den Revisionsführern aufgeworfene Rechtsfrage, ob für das Eingreifen der Eigentumsvermutung maßgeblich auf das Behältnis (Weinkiste) oder auf den darin verborgenen Inhalt (Altzahngold) abzustellen ist, kommt es daher nicht an.

26(aa) Im Hinblick auf das Altzahngold wäre nach der Verkehrsanschauung die BZK Besitzerin. Denn die Sachherrschaft über eine große Menge von Altzahngold in Zahnprothesen - zumal im Verlauf einer Altgoldsammelaktion - in Nebenräumen der BZK ordnen redliche Dritte ohne jeden Zweifel der BZK und nicht deren Geschäftsführer als Privatperson zu; dieser ist nur Besitzdiener.

27(bb) Das gilt für größere Mengen von Weinkisten gleichermaßen, die in verschlossenen Nebenräumen des Arbeitgebers gelagert werden. Mit seiner gegenteiligen Annahme verkennt das Berufungsgericht, dass der Besitz des Arbeitnehmers die Ausnahme und nicht die Regel ist. Dies gilt auch für in Dienstgebäuden gelagerte Nahrungs- oder Genussmittel. Sie werden nach der Verkehrsanschauung nur dann dem Arbeitnehmer zugeordnet, wenn sich aus den Umständen zweifelsfrei ergibt, dass sie für dessen private Bedürfnisse bestimmt sind. Das kann der Fall sein, wenn es um Nahrungsmittel solcher Art und Menge geht, die üblicherweise am Arbeitsplatz verzehrt werden, oder wenn sich aus den Umständen erschließt, dass haushaltsübliche Einkäufe vorübergehend in den Räumen des Arbeitgebers gelagert werden. Eine Vorratshaltung in größeren Mengen wird dagegen im Zweifel dem Arbeitgeber zugeordnet, weil es nicht ungewöhnlich ist, dass diese etwa für Bewirtungszwecke vorgehalten werden.

28(2) Zu Unrecht führt das Berufungsgericht für den Besitz des Klägers an, er habe seinen Willen, die Sachen wie ein Eigentümer zu beherrschen, durch die Abholung der Kisten deutlich zum Ausdruck gebracht. Nach dieser Argumentation würde die Eigentumsvermutung für einen Arbeitnehmer eingreifen, der sich betriebliche Gegenstände aneignet, indem er sie abtransportiert. Der Tatbestand des § 1006 BGB ist jedoch nicht erfüllt, wenn sich aus dem eigenen Vortrag des Besitzers ergibt, dass der Erwerb des Besitzes nicht zum Eigentumserwerb geführt hat (, NJW 1984, 1456, 1457; MünchKomm-BGB/Baldus, 6. Aufl., § 1006 Rn. 42 ff., jeweils mwN). So liegt es nach dem Hilfsvortrag. Seinen Besitz an den Kisten vor dem Abtransport hat der Kläger nicht dargelegt. Die Besitzerlangung durch den Abtransport reicht - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht aus, weil er nach seinem Vortrag bereits Eigentümer war.

C.

29Das Urteil kann danach keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben. Der Rechtsstreit ist nicht zur Entscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO), weil das Berufungsgericht die Angriffe nicht geprüft hat, mit denen der Kläger sich gegen die auf den Hauptvortrag bezogene Beweiswürdigung des Landgerichts wendet. Bei der Zurückverweisung (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) hat der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.

30Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

31I. Das Berufungsgericht wird zunächst die Angriffe der Berufung gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts zu prüfen haben, gegen die es - bislang nicht entscheidungserhebliche - Zweifel geäußert hat. Insoweit besteht allerdings Anlass zu dem Hinweis, dass das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung einen eigenen Eindruck von den vernommenen Zeugen jenseits der protokollierten Bekundungen verwerten darf. Hält der Tatrichter seine persönlichen Eindrücke - hier den Umstand, dass ein Zeuge auf bestimmte Fragen ausweichend und auffällig distanziert geantwortet habe und seine Schilderung eigentümlich farblos gewesen sei - in dem Urteil fest und würdigt er sie, begründet dies für sich genommen keine Zweifel an der Tatsachenfeststellung im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Solche Eindrücke, die auch aus der richterlichen Wahrnehmung des Verhaltens eines Zeugen, insbesondere der nonverbalen Kommunikation entstehen können, finden in das Protokoll naturgemäß keinen Eingang; dort wird gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO nur die Aussage des Zeugen festgestellt. Dagegen hat die Beweiswürdigung gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme zu erfolgen. Zu den Gründen, die im Urteil als für die richterliche Überzeugung leitend angegeben werden (§ 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO), können und sollen auch persönliche Eindrücke des Tatrichters gehören, die dieser im Rahmen der Beweisaufnahme gewonnen hat.

32II. Sollte das Berufungsgericht nach erneuter Prüfung Anlass für eine Wiederholung der Beweisaufnahme sehen, ist - entgegen der Auffassung des Klägers - zunächst entscheidend, welchen Geschehensablauf es hinsichtlich der Übergabe des Altzahngolds an den Zeugen B.      als erwiesen ansieht.

331. Sollten sich die Kisten bei der Übergabe - dem Hauptvortrag entsprechend - im Haus des Klägers befunden haben, wäre er in diesem Zeitpunkt Besitzer gewesen.

34a) Folglich stritte die Eigentumsvermutung gemäß § 1006 Abs. 2 BGB für ihn. Über den Wortlaut von § 1006 Abs. 2 BGB hinaus wird zugunsten des früheren Besitzers auch die Rechtsfortdauer vermutet. Die Vermutung tritt nur dann zurück, wenn sich ein späterer Besitzer auf § 1006 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB berufen kann (näher Palandt/Bassenge, BGB, 74. Aufl., § 1006 Rn. 5 mwN). Dies gälte nicht für die Beklagte zu 1, die nach ihrem eigenen Vortrag zunächst Fremdbesitzerin gewesen ist (vgl. , NJW 2004, 217, 219).

35b) Daher wäre zu prüfen, ob die Beklagten die Eigentumsvermutung widerlegen können.

36aa) Zu Unrecht stellt das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang nur darauf ab, dass das Eigentum des Klägers wahrscheinlicher sei als das der anderen Beteiligten. Richtig ist zwar, dass die Eigentumsvermutung als widerlegt anzusehen ist, wenn Umstände bewiesen werden, die das Eigentum des Gegners der Vermutung wahrscheinlicher erscheinen lassen als das Eigentum des gegenwärtigen Besitzers. Das Berufungsgericht lässt aber außer Acht, dass die Eigentumsvermutung auch auf andere Weise widerlegt werden kann (näher NK-BGB/Schanbacher, 2. Aufl., § 1006 Rn. 5; Staudinger/Gursky, BGB [2013], § 1006 Rn. 47). Insbesondere ist es ausreichend, wenn die von dem Besitzer behaupteten Erwerbstatsachen - hier also die Schenkung durch den Zahnarzt G.    - widerlegt werden (vgl. BVerwG, NJW 2003, 689, 690; MünchKomm-BGB/Baldus, 6. Aufl., § 1006 Rn. 45, 61; Staudinger/Gursky, BGB [2013], § 1006 Rn. 48). Es ist nicht erforderlich, dass alle denkbaren anderen Erwerbstatbestände widerlegt werden (, MDR 1977, 661; BVerwG, NJW 2003, 689, 690). Die Anforderungen an die Widerlegung der Vermutung sind auch nicht deshalb andere, weil es um einen Prätendentenstreit geht.

37bb) Daher wäre den hierauf bezogenen Beweisangeboten der Beklagten nachzugehen. Da der angebliche Schenker seine Praxis zu Beginn der Achtzigerjahre aufgegeben haben soll, müsste unter anderem der angebotene Sachverständigenbeweis zu dem Alter der Zahnprothesen erhoben werden. Bislang hat das Berufungsgericht lediglich die in dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren erstellten Gutachten im Wege des Urkundsbeweises verwertet (vgl. , FamRZ 2012, 297 Rn. 9): Ein Vorgehen nach § 411a ZPO ist ebenso wenig ersichtlich wie eine Auseinandersetzung mit den in den Revisionsbegründungen der Beklagten aufgezeigten Angriffen gegen die Gutachten in den Vorinstanzen. Der Vortrag aus der ersten Instanz ist zu berücksichtigen, da die obsiegenden Beklagten keinen Anlass für die Wiederholung ihres Vortrags hatten. Insbesondere hätte das Berufungsgericht auch die von den Beklagten aufgeworfene Frage zu klären, ob es realistisch ist, dass ein Zahnarzt derartige Mengen an Altzahngold erlangt; immerhin stehen solche Altmetalle nach der Trennung vom Körper zunächst im Eigentum der Patienten (vgl. MünchKomm-BGB/Stresemann, 6. Aufl., § 90 Rn. 28) und können nur dann Eigentum des Zahnarztes werden, wenn der Patient sie an diesen übereignet. Schließlich wäre eine zusammenhängende Beweiswürdigung aller Indizien vorzunehmen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung dürfen keine hohen Anforderungen an die Widerlegung der Vermutung gestellt werden (, NJW 2002, 3106, 3108, insoweit in BGHZ 149, 337 ff. nicht abgedruckt; Urteil vom - VIII ZR 42/75, MDR 1977, 661; MünchKomm-BGB/Baldus, 6. Aufl., § 1006 Rn. 60).

38cc) Schließlich müsste das Berufungsgericht ggf. den auf die behauptete Schenkung (von Seiten des Klägers) bezogenen Vortrag der Beklagten zu 1 und 2 unter Berücksichtigung ihrer Revisionsbegründung erneut prüfen.

392. Sollte das Berufungsgericht dagegen den Vortrag der Beklagten zu dem Ort der Übergabe (Gebäude der BZK) als erwiesen ansehen, müsste es sich eine Überzeugung zu der Frage bilden, ob die BZK Besitzerin war. Dann stritte die Eigentumsvermutung ohne Rücksicht auf einen möglichen früheren Besitz des Klägers für die Beklagte zu 4 als letzte Eigenbesitzerin. Ein Besitzerwerb des Klägers durch den Abtransport reichte zur Widerlegung der Vermutung der Rechtsfortdauer schon deshalb nicht aus, weil er nicht behauptet, hierdurch Eigentümer geworden zu sein. Vielmehr müsste er, um den Anspruch gemäß § 985 BGB durchzusetzen, seinen Hauptvortrag beweisen, wonach er das Eigentum durch Schenkung erworben hat. Demzufolge müsste das Berufungsgericht die hierzu angebotenen Beweise erheben; ggf. wäre den bereits genannten Beweisangeboten der Beklagten - nunmehr gegenbeweislich - nachzugehen.

403. Sollte sich das Berufungsgericht hinsichtlich des Übergabeorts keine Überzeugung bilden können, käme es darauf an, ob der Kläger dem Hauptvortrag entsprechend seinen früheren Besitz beweisen kann, der die Vermutung der Rechtsfortdauer begründet (§ 1006 Abs. 2 BGB). Sofern dies gelingt, wäre wiederum die Widerlegung der Eigentumsvermutung durch die Beklagten zu prüfen. Sollte der Kläger dagegen seinen früheren Besitz nicht beweisen können, wäre der Hauptvortrag (Eigentums- und damit auch Besitzerwerb durch Übereignung aufgrund der Schenkung) zwangsläufig insgesamt unbewiesen und die Klage zu Recht ohne Erfolg geblieben.

Stresemann                       Schmidt-Räntsch                        Roth

                     Brückner                                   Göbel

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
NJW 2015 S. 1678 Nr. 23
WM 2015 S. 1434 Nr. 30
WAAAE-87480