Bayerisches Landesamt für Steuern - S 2149.2.1-11/4 St32

Neuregelung des Wegfalls der Voraussetzungen der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 13a Abs. 1 EStG i. d. F. des ZollkodexAnpG)

Neue UNIFA-Vorlage „Wegfall Gewinnermittlung Durchschnittssätze”

Die Verfügung richtet sich an alle Beschäftigte, die mit der Besteuerung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft befasst sind.

Mit Art. 5 des ZollkodexAnpG vom (BGBl. 2014 I S. 2417, BStBl 2015 I S. 58) wurde die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG) – GnD – neu geregelt. Art. 5 ist am in Kraft getreten (vgl. Art. 16).

Nach § 52 Abs. 22a EStG ist die Neuregelung erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 30.12.2015 endet.

Die Zugangsvoraussetzungen des § 13a Abs. 1 EStG wurden teilweise neu geregelt. Danach ist eine GnD nur anwendbar, wenn

  • keine Buchführungspflicht besteht – wie bisher –

  • die Tierbestände 50 VE nicht übersteigen – wie bisher –

  • die selbstbewirtschafteten Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung 20 ha nicht überschreiten – wie bisher –.

    Neu ist der Stichtag 15. Mai (= Mehrfachantrag Agrarförderung) innerhalb des Wirtschaftsjahrs und nicht mehr die Verhältnisse zu Beginn des Wirtschaftsjahrs.

    Neu ist die Rechtsfolgenverweisung auf § 160 BewG (hier Sondernutzungen; Bewertung von Grundbesitz für die ErbSt ab ) und nicht mehr auf § 34 BewG (hier Sonderkulturen Hopfen und Spargel; Einheitsbewertung). Daher gehören bei § 160 BewG neben Hopfen und Spargel auch Tabak zu den Sondernutzungen (wenn diese Nutzungen die jeweiligen Bagatellflächen in Abschn. 1.13 BewRL überschreiten).

  • die selbstbewirtschafteten Flächen der forstwirtschaftlichen Nutzung 50 ha nicht überschreiten – neu – (statt der bisherigen Grenze von 2.000 DM des bewertungsrechtlichen Wertes).

  • die selbstbewirtschafteten Flächen der jeweiligen Sondernutzungen nach § 13a Abs. 6 EStG (= Sondernutzungen nach § 160 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1c – e BewG [= weinbauliche Nutzung, gärtnerische Nutzung und übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzung] i. V. m. der Anlage 1a Nr. 2 EStG), die in Anlage 1a Nr. 2 Sp. 2 EStG genannten Grenzen nicht überschreiten.

    Der Höhe nach wurde die bisherige bewertungsrechtliche Grenze von 2.000 DM je Sondernutzung durch eine genaue Flächengrenze in Anlage 1 Nr. 2 Spalte 2 des EStG nur für die dort genannten Nutzungen ersetzt. Für die forstwirtschaftliche Nutzung wurde eine spezielle Flächengrenze von 50 ha eingeführt (s. o.).

    Dem Grunde nach gehören – neu – nicht mehr zu den Sondernutzungen die Nebenbetriebe, das Abbauland und das Geringstland und die in der Anlage 1 Nr. 2 Spalten 1 und 2 EStG nicht aufgeführten Nutzungen wie Beeren, Pilzanbau. Zwischen Forellen- und Karpfenteichwirtschaft wird nicht mehr unterschieden.

    Beim Nutzungsteil Spargel ist eine GnD nur bis 0,42 ha (bisher ca. 0,8 ha) und beim Nutzungsteil Karpfenteichwirtschaft bis 1,6 ha (bisher ca. 3 ha) möglich. In einschlägigen Fällen ist auf den Wegfall hinzuweisen.

  • reine Sondernutzungsbetriebe, soweit sie nicht die Flächengrenzen in der Anlage 1 Nr. 2 Spalte 2 des EStG überschreiten (neu: also ohne selbstbewirtschaftete landwirtschaftliche Flächen); z. B. reine weinbauliche Nutzung, reine gärtnerische Nutzung, reine Imkerei (vgl. § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG).

Geht im laufenden Wirtschaftsjahr ein Betrieb im Ganzen zur Bewirtschaftung als Eigentümer, Miteigentümer, Nutzungsberechtigter oder durch Umwandlung über und wurde der Gewinn bisher nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 3 EStG ermittelt, gelten die Zugangsvoraussetzungen nicht, d. h. der Übernehmer hat die Gewinnermittlung im Wj. des Übergangs fortzuführen.

Der Stpfl. ist – wie bisher – auf den Beginn der Buchführungspflicht oder den Wegfall der Zugangsvoraussetzungen nach § 13a Abs. 1 Satz 1 EStG besonders hinzuweisen.

Bei den Wegfallmitteilungen sind die Zugangsvoraussetzungen nach der – am in Kraft getretenen – Regelung in § 13a Abs. 1 EStG i. d. F. des ZollkodexAnpG zu prüfen. Nach § 13a Abs. 1 Satz 5 EStG ist der Gewinn erneut nach Durchschnittssätzen zu ermitteln, wenn die Zugangsvoraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 1 EStG wieder vorliegen. Die an die gesetzliche Neufassung angepasste UNIFA-Vorlage „Mitteilung über den Wegfall der Voraussetzungen der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen bzw. Kurzform: Wegfall Gewinnermittlung Durchschnittssätze” wird mit dem Februar-Paket bereitgestellt. Derzeit erforderliche Wegfallmitteilungen sind daher kurzfristig zurückzustellen.

Erstmals für das Wj. 2015/16 ist für Sondernutzungen, die die in der Anlage 1 Nr. 2 Spalte 3 EStG genannten Grenzen überschreiten ein Gewinn von 1.000 EUR je Sondernutzung anzusetzen. Für in der Anlage 1 Nr. 2 des EStG nicht genannte Sondernutzungen ist im Rahmen der GnD der Gewinn nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln (§ 13a Abs. 6 Satz 3 EStG). Der Gewinn aus den Nebenbetrieben oder dem Abbauland ist künftig nach § 13a Abs. 7 EStG zu erfassen. Das Geringstland ist – neu – im Grundbetrag nach § 13a Abs. 4 EStG enthalten.

Der Freibetrag nach § 13a Abs. 6 EStG a. F. von 1.534 EUR wurde abgeschafft.

Weitergehende Informationen über die – erstmals für das Wj. (Kj.) 2015 oder für das Wj. 2015/16 anzuwendende GnD, über die elektronisch zu übermittelnde Gewinnermittlung (§ 13a Abs. 3 Satz 4 EStG) und über das elektronisch zu übermittelnde besondere, laufend zu führende Anlagenverzeichnis nach § 13a Abs. 7 Satz 4 EStG werden auf der HSL-Besprechung Einkommensteuer 2015, der Dienstbesprechung Zentralstellen und Ansprechpartner LuF 2015 oder durch gesonderte Verfügung erfolgen.

Anlage 1 Einkommensteuergesetz Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen

(Fundstelle: BGBl. 2014 I, 2426)

Für ein Wirtschaftsjahr betragen

  1. der Grundbetrag und die Zuschläge für Tierzucht und Tierhaltung der landwirtschaftlichen Nutzung (§ 13a Absatz 4):

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    Gewinn pro Hektar selbst bewirtschafteter Fläche
    350 EUR
    bei Tierbeständen für die ersten 25 Vieheinheiten
    0 EUR/Vieheinheit
    bei Tierbeständen für alle weiteren Vieheinheiten
    300 EUR/Vieheinheit

    Angefangene Hektar und Vieheinheiten sind anteilig zu berücksichtigen.

  2. die Grenzen und Gewinne der Sondernutzungen (§ 13a Absatz 6):

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    Nutzung
    Grenze
    Grenze
    1
    2
    3
    Weinbauliche Nutzung
    0,66 ha
    0,16 ha
    Nutzungsteil Obstbau
    1,37 ha
    0,34 ha
    Nutzungsteil Gemüsebau Freilandgemüse Unterglas Gemüse
    0,67 ha
    0,06 ha
    0,17 ha
    0,015 ha
    Nutzungsteil Blumen/Zierpflanzenbau Freiland Zierpflanzen Unterglas Zierpflanzen
    0,23 ha
    0,04 ha
    0,05 ha
    0,01 ha
    Nutzungsteil Baumschulen
    0,15 ha
    0,04 ha
    Sondernutzung Spargel
    0,42 ha
    0,1 ha
    Sondernutzung
    Hopfen
    0,78 ha
    0,19 ha
    Binnenfischerei
    2 000 kg Jahresfang
    500 kg Jahresfang
    Teichwirtschaft
    1,6 ha
    0,4 ha
    Fischzucht
    0,2 ha
    0,05 ha
    Imkerei
    70 Völker
    30 Völker
    Wanderschäfereien
    120 Mutterschafe
    30 Mutterschafe
    Weihnachtsbaumkulturen
    0,4 ha
    0,1 ha
  3. in den Fällen des § 13a Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 die Betriebsausgaben 60 Prozent der Betriebseinnahmen.

Anlage 2 Einkommensteuergesetz § 13a Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen

(1)  1Der Gewinn eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ist nach den Absätzen 3 bis 7 zu ermitteln, wenn

  1. der Steuerpflichtige nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, für den Betrieb Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen und

  2. in diesem Betrieb am 15. Mai innerhalb des Wirtschaftsjahres Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung (§ 160 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Bewertungsgesetzes) selbst bewirtschaftet werden und diese Flächen 20 Hektar ohne Sondernutzungen nicht überschreiten und

  3. die Tierbestände insgesamt 50 Vieheinheiten (§ 13 Absatz 1 Nummer 1) nicht übersteigen und

  4. die selbst bewirtschafteten Flächen der forstwirtschaftlichen Nutzung (§ 160 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Bewertungsgesetzes) 50 Hektar nicht überschreiten und

  5. die selbst bewirtschafteten Flächen der Sondernutzungen (Absatz 6) die in Anlage 1a Nummer 2 Spalte 2 genannten Grenzen nicht überschreiten.

2Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn nur Sondernutzungen bewirtschaftet werden und die in Anlage 1a Nummer 2 Spalte 2 genannten Grenzen nicht überschritten werden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Betrieb im laufenden Wirtschaftsjahr im Ganzen zur Bewirtschaftung als Eigentümer, Miteigentümer, Nutzungsberechtigter oder durch Umwandlung übergegangen ist und der Gewinn bisher nach § 4 Absatz 1 oder 3 ermittelt wurde. 4Der Gewinn ist letztmalig für das Wirtschaftsjahr nach Durchschnittssätzen zu ermitteln, das nach Bekanntgabe der Mitteilung endet, durch die die Finanzbehörde auf den Beginn der Buchführungspflicht (§ 141 Absatz 2 der Abgabenordnung) oder auf den Wegfall einer anderen Voraussetzung des Satzes 1 hingewiesen hat. 5Der Gewinn ist erneut nach Durchschnittssätzen zu ermitteln, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 wieder vorliegen und ein Antrag nach Absatz 2 nicht gestellt wird.

(2)  1Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist für einen Betrieb im Sinne des Absatzes 1 der Gewinn für vier aufeinander folgende Wirtschaftsjahre nicht nach den Absätzen 3 bis 7 zu ermitteln. 2Wird der Gewinn eines dieser Wirtschaftsjahre durch den Steuerpflichtigen nicht nach § 4 Absatz 1 oder 3 ermittelt, ist der Gewinn für den gesamten Zeitraum von vier Wirtschaftsjahren nach den Absätzen 3 bis 7 zu ermitteln. 3Der Antrag ist bis zur Abgabe der Steuererklärung, jedoch spätestens zwölf Monate nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahres, auf das er sich bezieht, schriftlich zu stellen. 4Er kann innerhalb dieser Frist zurückgenommen werden.

(3)  1Durchschnittssatzgewinn ist die Summe aus

  1. dem Gewinn der landwirtschaftlichen Nutzung,

  2. dem Gewinn der forstwirtschaftlichen Nutzung,

  3. dem Gewinn der Sondernutzungen,

  4. den Sondergewinnen,

  5. den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens,

  6. den Einnahmen aus Kapitalvermögen, soweit sie zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören (§ 20 Absatz 8).

2Die Vorschriften von § 4 Absatz 4a, § 6 Absatz 2 und 2a sowie zum Investitionsabzugsbetrag und zu Sonderabschreibungen finden keine Anwendung. 3Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gilt die Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 bis 5 als in Anspruch genommen. 4Die Gewinnermittlung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung spätestens mit der Steuererklärung zu übermitteln. 5Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist der Steuererklärung eine Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen. 6§ 150 Absatz 7 und 8 der Abgabenordnung gilt entsprechend.

(4)  1Der Gewinn aus der landwirtschaftlichen Nutzung ist die nach den Grundsätzen des § 4 Absatz 1 ermittelte Summe aus dem Grundbetrag für die selbst bewirtschafteten Flächen und den Zuschlägen für Tierzucht und Tierhaltung. 2Als Grundbetrag je Hektar der landwirtschaftlichen Nutzung (§ 160 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Bewertungsgesetzes) ist der sich aus Anlage 1a ergebende Betrag vervielfältigt mit der selbst bewirtschafteten Fläche anzusetzen. 3Als Zuschlag für Tierzucht und Tierhaltung ist im Wirtschaftsjahr je Vieheinheit der sich aus Anlage 1a jeweils ergebende Betrag vervielfältigt mit den Vieheinheiten anzusetzen.

(5) Der Gewinn aus der forstwirtschaftlichen Nutzung (§ 160 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Bewertungsgesetzes) ist nach § 51 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung zu ermitteln.

(6)  1Als Sondernutzungen gelten die in § 160 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c bis e des Bewertungsgesetzes in Verbindung mit Anlage 1a Nummer 2 genannten Nutzungen. 2Bei Sondernutzungen, die die in Anlage 1a Nummer 2 Spalte 3 genannten Grenzen überschreiten, ist ein Gewinn von 1 000 Euro je Sondernutzung anzusetzen. 3Für die in Anlage 1a Nummer 2 nicht genannten Sondernutzungen ist der Gewinn nach § 4 Absatz 3 zu ermitteln.

(7)  1Nach § 4 Absatz 3 zu ermittelnde Sondergewinne sind

  1. Gewinne

    1. aus der Veräußerung oder Entnahme von Grund und Boden und dem dazugehörigen Aufwuchs, den Gebäuden, den immateriellen Wirtschaftsgütern und den Beteiligungen; § 55 ist anzuwenden;

    2. aus der Veräußerung oder Entnahme der übrigen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und von Tieren, wenn der Veräußerungspreis oder der an dessen Stelle tretende Wert für das jeweilige Wirtschaftsgut mehr als 15 000 Euro betragen hat;

    3. aus Entschädigungen, die gewährt worden sind für den Verlust, den Untergang oder die Wertminderung der in den Buchstaben a und b genannten Wirtschaftsgüter;

    4. aus der Auflösung von Rücklagen;

  2. Betriebseinnahmen oder Betriebsausgaben nach § 9b Absatz 2;

  3. Einnahmen aus dem Grunde nach gewerblichen Tätigkeiten, die dem Bereich der Land- und Forstwirtschaft zugerechnet werden, abzüglich der pauschalen Betriebsausgaben nach Anlage 1a Nummer 3;

  4. Rückvergütungen nach § 22 des Körperschaftsteuergesetzes aus Hilfs- und Nebengeschäften.

2Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens mindern sich für die Dauer der Durchschnittssatzgewinnermittlung mit dem Ansatz der Gewinne nach den Absätzen 4 bis 6 um die Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen. 3Die Wirtschaftsgüter im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen. 4Absatz 3 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.

(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage 1a dadurch zu ändern, dass es die darin aufgeführten Werte turnusmäßig an die Ergebnisse der Erhebungen nach § 2 des Landwirtschaftsgesetzes und im Übrigen an Erhebungen der Finanzverwaltung anpassen kann.

Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 2149.2.1-11/4 St32

Fundstelle(n):
UAAAE-87446