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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 6 K 3339/12 K,F EFG 2015 S. 768 Nr. 9

Gesetze: KStG i.d.F. des UntStRefG 2008 § 8 c Abs. 1 KStG i.d.F. des UntStRefG 2008 § 34 Abs. 7b EStG§ 10 d GG Art. 3 Abs. 1

Mantelkauf, Wechsel der wirtschaftlichen Identität bei bloßer Verkürzung der Beteiligungskette – Begriff des „Erwerbers” – Verfassungskonforme Auslegung des § 8 c Abs. 1 KStG i.d.F. des UntStRefG 2008

Leitsatz

  1. Der Begriff „Erwerber” in § 8 c Abs. 1 KStG i.d.F. des UntStRefG 2008 ist bei mittelbaren Beteiligungen verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass nur ein Erwerber auf der Ebene der obersten mittelbare Anteilseigner gemeint ist.

  2. Wird eine Beteiligungskette mit dem Ergebnis verkürzt, dass die Konzernmutter mit derselben mittelbaren Beteiligungsquote mittelbare Gesellschafterin bleibt, ändert sich die wirtschaftliche Identität einer Gesellschaft nicht in einer Weise, die eine Durchbrechung des Grundsatzes der veranlagungszeitraumübergreifenden Verlustverrechnung rechtfertigt (Anschluss an , BB 2012, 1327).

Fundstelle(n):
DStR 2015 S. 744 Nr. 14
DStRE 2015 S. 565 Nr. 9
EFG 2015 S. 768 Nr. 9
GmbH-StB 2015 S. 203 Nr. 7
GmbHR 2015 S. 719 Nr. 13
IStR 2015 S. 630 Nr. 16
KÖSDI 2015 S. 19311 Nr. 5
Ubg 2015 S. 315 Nr. 5
TAAAE-87416

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 09.02.2015 - 6 K 3339/12 K,F

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