Nach § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG sind die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut
(Krankengymnast), Hebamme oder aus einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit steuerfrei.
Eine berufsrechtliche Regelung über Ausbildung, Prüfung, staatliche Anerkennung sowie staatliche Erlaubnis und Überwachung
der Berufsausübung ist für das Berufsbild des Heileurythmisten in Deutschland bislang nicht erlassen worden.
Dennoch sind Umsätze eines Heileurythmisten sind nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG steuerfrei, wenn der Leistungserbringer Mitglied
des Bundesverbandes für Heileurythmie ist und der Bundesverband mit den Krankenkassen Verträge zur Integrierten Versorgung
mit Anthroposophischer Medizin auf Grundlage des § 140a SGB V abgeschlossen hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2015 S. 778 Nr. 9 KÖSDI 2015 S. 19351 Nr. 6 UStB 2015 S. 221 Nr. 8 JAAAE-87415
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Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 23.10.2014 - 5 K 329/13
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