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FG München Urteil v. - 15 K 2527/12

Gesetze: EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 9 Abs. 1 S. 1, FGO § 96 Abs. 1 S. 1

Vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

äußere Erkennbarkeit des Willens zur Einkünfteerzielung

tatrichterliche Würdigung der Gesamtumstände

Leitsatz

1. Aufwendungen für ein unbebautes Grundstück sind als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar, wenn ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang mit einer Bebauung des Grundstücks und einer anschließenden Vermietung des Gebäudes besteht. Dies erfordert, dass der Wille, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, aus äußeren Umständen erkennbar und in ein konkretes Stadium getreten ist.

2. Vorab entstandene Aufwendungen können selbst dann – bis zum Zeitpunkt der Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht – abziehbar sein, wenn es entgegen den Planungen des Steuerpflichtigen nicht zu Einnahmen kommt, sofern nur eine erkennbare Beziehung zu den angestrebten Einkünften besteht. Den Steuerpflichtigen trifft im Zweifel die objektive Beweislast (Feststellungslast) für das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht.

3. Der zeitliche Zusammenhang ist kein gesetzliches Tatbestandsmerkmal für den Abzug von Werbungskosten, ist jedoch bei der tatrichterlichen Würdigung zur Entscheidung der Frage zu beachten, ob nach den Gesamtumständen ein wirtschaftlicher Zusammenhang von Aufwendungen mit künftigen Einnahmen besteht. Bei der tatrichterlichen Würdigung der Umstände kann in Zweifelsfällen auch das spätere Verhalten des Steuerpflichtigen miteinbezogen werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
GStB 2015 S. 193 Nr. 6
AAAAE-87405

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FG München, Urteil v. 24.07.2014 - 15 K 2527/12

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