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Erweiterung des Teilabzugsverbots für GmbH-Gesellschafter ab VZ 2015
[i]Ausführlicher Beitrag ab Seite 312Durch das Zollkodex-Anpassungsgesetz ist § 3c Abs. 2 EStG mit Wirkung ab VZ 2015 um die Sätze 2 bis 5 erweitert worden. Dadurch kommt es künftig zu einer verstärkten Anwendung des Teilabzugsverbots im betrieblichen Bereich von GmbH-Gesellschaftern, die zu mehr als 25 % an der GmbH beteiligt sind.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
I. Substanzverluste bei Darlehensforderungen und Sicherheiten
[i]Ausweitung des Teilabzugsverbots Das Teilabzugsverbot des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG, das Aufwendungen im Zusammenhang mit GmbH-Beteiligungen im Sinne von § 17 EStG betrifft, gilt nun auch für Substanzverluste im Zusammenhang mit betrieblichen Darlehensforderungen oder Sicherheiten, wenn der Darlehensgeber bzw. der Sicherheitensteller mit mehr als 25 % an der darlehensnehmenden Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Die Aufwendungen sind dann gemäß § 3c Abs. 2 Satz 2 EStG n. F. nur zu 60 % absetzbar.
[i]Nachweis der Fremdüblichkeit Das Teilabzugsverbot kann bei Substanzverlusten im Zusammenhang mit Darlehensforderungen durch den Gegenbeweis der Fremdüblichkeit nach § 3c Abs. 2 Satz 3 EStG n. F. verhindert werden. Nach dem Gesetzeswortlaut ist ein solcher Gegenbeweis bei Sicherheiten jedoch nicht zulässig.
[i]Gesonderte Erfassung in der Buchführung In der Buchführung sollten die potenziell betroffenen Aufwendungen gesondert ...