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Erweiterte Anhangangaben durch den BilRUG-RegE
Aufstellung von (zusätzlichen) Spiegeln und Entwicklungsrechnungen
Im [i]Regierungsentwurf abrufbar unter http://go.nwb.de/e5ubg Vergleich zu früheren größeren Bilanzrechtsreformen bildet der Anhang einen Schwerpunkt des als Regierungsentwurf vorliegenden BilRUG. Neben der Entlastung kleiner Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften im Sinne des § 264a HGB haben mittelgroße und große Gesellschaften künftig eine Reihe zusätzlicher Angaben zu erfüllen. Der Beitrag geht auf wesentliche [i]Philipps, Der Anhang im Jahresabschluss der GmbH, 3. Aufl., Herne 2014 NWB VAAAE-63334 zusätzliche Angabepflichten des BilRUG ein, die entweder in bereits bestehende Spiegel und Entwicklungsrechnungen aufgenommen werden können oder die die Aufstellung zusätzlicher Spiegel und Entwicklungsrechnungen erfordern.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Wesentliche Änderungen für den Anhang nach dem BilRUG-RegE
Mit [i]Bilanzrichtlinie 2013/34/EU NWB OAAAE-42116 dem Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) soll die europäische Bilanzrichtlinie 2013/34/EU – bis spätestens zum – in deutsches Recht transformiert werden. Hauptziel dieser Bilanzrechtsreform ist vor allem die Entlastung kleiner Kapitalgesellschaften und kleiner Personenhandelsgesellschaften im Sinne [i]Theile, Der Regierungsentwurf zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz, BBK 3/2015 S. 133 NWB LAAAE-83496 des § 264a HGB von bürokratischen Belastungen . Dieses Ziel wird ...