1. Steht der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses einer Personengesellschaft nach Auffassung eines Gesellschafters nicht mit dem Gesetz oder dem Gesellschaftsvertrag in Einklang, kann der Gesellschafter Klage mit dem Ziel erheben, festzustellen, dass der Beschluss nichtig bzw. unwirksam ist. Er kann u.a. geltend machen, der Jahresabschluss verstoße gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen, gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung oder gegen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages. Ein inhaltlicher Mangel des Beschlusses über die Feststellung des Jahresabschlusses, der zur Unwirksamkeit des Beschlusses führen kann, kann demnach in einem Verstoß gegen bilanzrechtliche Vorschriften liegen.
2. Liegt ein derartiger Verstoß gegen bilanzrechtliche Vorschriften indes nicht vor, hält der Kläger vielmehr der Gesellschaft tatsächlich angefallene und richtig im Jahresabschluss in Ansatz gebrachte Aufwendungen für sachlich ungerechtfertigt und sieht er darin, dass die Gesellschaft die Aufwendungen getätigt hat, einen Rechtsverstoß, so berührt dies grundsätzlich nicht die Richtigkeit der einschlägigen Jahresabschlüsse; eine gegen die Feststellung der Jahresabschlüsse gerichtete Klage ist folglich grundsätzlich kein geeigneter Weg, einem solchen Anliegen zum Erfolg zu verhelfen.
3. Ist das Bestehen eines Anspruchs der Gesellschaft auf Rückerstattung von ihr angeblich unter Verstoß gegen rechtliche Vorgaben getätigter Aufwendungen unter den Gesellschaftern ersichtlich streitig, so kann ein solcher Anspruch in der Bilanz grundsätzlich erst aktiviert werden, wenn er von dem Schuldner anerkannt oder rechtskräftig festgestellt, also tituliert ist. Eine Berücksichtigung kommt lediglich in den Jahresabschlüssen ab dem Jahr in Betracht, in dem diese Voraussetzungen erstmals eingetreten sind.
4. Die Feststellung des Jahresabschlusses ist ein Vorgang, aus dem sich im Innenverhältnis auch rechtliche Konsequenzen für die Ansprüche zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern im Sinne eines - zivilrechtlich verbindlichen - Schuldanerkenntnisses ergeben können. Je nach den Umständen kommt der Feststellung eine derartige Feststellungswirkung allerdings nicht zu, eine solche kann insbesondere nur soweit reichen wie der sie tragende Wille des Gesellschafters, rechtsgeschäftliche Wirkungen sind ohne Mitwirkung desjenigen, zu dessen Lasten sie gehen, nicht vorstellbar. Eine solche Wirkung fehlt somit einem Feststellungsbeschluss im Hinblick auf Gesellschafter, die ausdrücklich gegen die Beschlussfassung gestimmt haben.
Auf den Hinweisbeschluss des Senats hin ist die Berufung zurückgenommen worden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 9/2015 S. 392 DStR 2015 S. 10 Nr. 10 GmbHR 2015 S. 255 Nr. 5 NWB-Eilnachricht Nr. 13/2015 S. 894 KAAAE-87205
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OLG Stuttgart, Beschluss v. 27.02.2014 - 14 U 58/13
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