1. Die Zurückverweisungsregelung des § 159 Abs 1 Nr 2 SGG ist im Beschwerdeverfahren analog anwendbar.
2. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs umfasst über das bloße Äußerungsrecht hinaus auch das Recht, Lücken im Sachverhalt schließen oder Schwächen in Bezug auf Tatsachen ausräumen zu dürfen und hierfür die erforderlichen Unterlagen oder Belege vorlegen zu können. Wenn das Gericht sich veranlasst sieht, Ermittlungen von Amts wegen anzustellen, und es als sachdienlich erachtet, dabei einen Beteiligten heranzuziehen, ist diesem ausreichend Zeit zu geben, seiner prozessualen Mitwirkungspflicht nachkommen zu können.
Fundstelle(n): AAAAE-87188
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LSG Sachsen, Beschluss v. 30.07.2014 - 3 AS 796/14 B ER
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