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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 9 R 5715/11

Gesetze: VAHRG § 4ff; VersAusglG § 49

Leitsatz

Leitsatz:

Die Übergangsvorschrift des § 49 Versorgungsausgleichgesetz (VersAusglG) ist so auszulegen, dass die Bestimmungen der §§ 4 bis 10 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) nur für Fälle weiter gelten, bei denen die Voraussetzungen für die Anpassung schon vor dem erfüllt waren. Tritt nach Inkrafttreten des VersAusglG am ein neuer Sachverhalt ein, so ist dieser nach der neuen Rechtslage zu beurteilen und vom Versorgungsträger auf Antrag zu verbescheiden.

Fundstelle(n):
FAAAE-87130

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 17.12.2013 - L 9 R 5715/11

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