Ermessensausübung bei der Festsetzung eines Verzögerungsgelds
Leitsatz
1. Hat das FA im Rahmen seiner Ermessensausübung bei der Festsetzung eines Verzögerungsgeldes gem. § 146 Abs. 2b AO nicht
hinreichend berücksichtigt, dass durch Übersendung eines Teils der angeforderten Unterlagen, eine Mitwirkung erfolgt ist und
fehlerhaft keine Gründe für die Nichtvorlage der fehlenden Unterlagen in die Ermessensentscheidung einbezogen, liegt ein zur
Rechtswidrigkeit der Verzögerungsgeldfestsetzung führender Ermessensfehlgebrauch vor. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund,
dass die Untergrenze des festzusetzenden Verzögerungsgeldes 2.500 Euro beträgt.
2. Zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (Übermaßverbot) können statt des Verzögerungsgeldes mildere Mittel (z.
B. die Zwangsgeldfestsetzung nach §§ 328, 329 AO) anzuwenden sein.
3. Ob auch ein tendenziell geringes Mehrergebnis der Außenprüfung im Ergebnis zu einer Unverhältnismäßigkeit der Verzögerungsgeld-Festsetzung
führt, stand nicht zur Überprüfung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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