Täglich angefahrener Firmensitz des neuen Arbeitgebers ungeachtet einer sechsmonatigen Probezeit sowie einer gelegentlichen
Tätigkeit an anderen Werkstätten als regelmäßige Arbeitsstätte des Arbeitnehmers
Leitsatz
1. Auch wenn der Arbeitnehmer mit seinem neuen Arbeitgeber im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses eine sechsmonatige
Probezeit vereinbart hat, stellt der Firmensitz des neuen Arbeitgebers ab dem ersten Arbeitstag an eine regelmäßige Arbeitsstätte
für den Arbeitnehmer dar, wenn er den Firmensitz werktäglich fortdauernd und immer wieder aufsucht, der Arbeitsvertrag einen
Wechsel an andere Betriebe des Arbeitgebers nur unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Arbeitnehmers vorsieht
und wenn der Arbeitnehmer nicht damit rechnen musste, an anderen Orten tätig werden zu müssen bzw. dorthin versetzt zu werden.
2. Von einer Auswärtstätigkeit ist auch dann nicht auszugehen, wenn der Arbeitnehmer gelegentlich vom Firmensitz aus andere
Werkstätten anfährt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2015 S. 802 Nr. 10 EStB 2015 S. 326 Nr. 9 BAAAE-86865
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 16.12.2014 - 4 K 352/14
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