Entschädigung für Wettbewerbsverbot grundsätzlich tarifbegünstigt
in monatlichen Zahlungen verteilt über zwei Jahre gezahlte Karenzentschädigung mangels Zusammenballung nicht tarifbegünstigt
Leitsatz
1. Gegenstand einer Entschädigung i. S. v. § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG kann auch eine Zahlung für ein Wettbewerbsverbot sein,
wenn sich ein Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag von vornherein verpflichtet hat, für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
eine bestimmte Tätigkeit nicht auszuüben, und hierfür eine Abfindung erhält.
2. Fließt einem Arbeitnehmer eine Karenzentschädigung wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses in monatlichen Beträgen verteilt
über zwei Jahre zu und ist die monatliche Zahlung jeweils um einen monatlichen Arbeitslohn aus einem ggf. neuen Arbeitsverhältnis
sowie um ein erhaltenes Arbeitslosengeld zu kürzen, so liegt mangels Zusammenballung keine tarifbegünstigte Entschädigung
vor, wenn der Betrag, der dem Arbeitnehmer aus den Entschädigungszahlungen innerhalb des Streitjahres zugeflossen ist, selbst
unter Einbeziehung der von ihm bezogenen Lohnersatzleistungen den Bruttoarbeitslohn des Vorjahres, in dem das Arbeitsverhältnis
noch das ganze Jahr über bestanden hat, auch unter Herausrechnung von Abfindung und Tantiemen nicht erreicht.
3. Die beim BFH eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde (IX B 133/14) wurde wieder zurückgenommen.
Fundstelle(n): NAAAE-86861
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 22.10.2014 - 2 K 272/12
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