Änderungsbefugnis gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO -
Offenbare Unrichtigkeit bei irrtümlicher Qualifikation als
Halbeinkünfte
Leitsatz
Ein die Einkünfte einer Grundstücksgemeinschaft aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S.d. § 23 EStG betreffender Feststellungsbescheid
kann unter Berücksichtigung der Angaben in der Feststellungserklärung dahin auszulegen sein, dass hierin – mit der Rechtsfolge
der Änderungsbefugnis gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO bei unrichtiger oder unvollständiger Auswertung des Grundlagenbescheids
- konkludent negativ die Nichtanwendung des Halbeinkünfteverfahrens mit Bindungswirkung für die Einkommensteuerbescheide der
Gemeinschafter festgestellt wird.
Werden zutreffend erklärte Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften durch einen irrtümlichen zusätzlichen Eintrag des
Veranlagungsbearbeiters unter der Kz. 136 der Anlage SO als Einkünfte, für die das Halbeinkünfteverfahren gilt, erfasst, kann
die Einkommensteuerfestsetzung insoweit wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 129 AO berichtigt werden, wenn aus der Steuerakte
keine „Spuren einer Willensbildung” des Bearbeiters in Bezug auf diese Einkünftequalifikation ersichtlich sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): YAAAE-86853
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 18.09.2014 - 16 K 2801/11 E
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