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Steuerliche Behandlung nicht insolvenzbefangener Einkünfte und Umsätze des Schuldners
I. Einführung
Das Insolvenzverfahren erfasst gem. § 35 Abs. 1 InsO – anders als das frühere Konkursverfahren, das das Neuvermögen des Gemeinschuldners vom Konkursbeschlag freistellte – das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (sog. „Insolvenzmasse“). Der sog. „Neuerwerb“ fällt daher in die Insolvenzmasse (so Busch/Winkens/Büker, Insolvenzrecht und Steuern visuell, 2. Aufl., Stuttgart 2014, S. 61).
Der Insolvenzverwalter hat allerdings gem. § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO die Möglichkeit, eine selbständige Tätigkeit des Schuldners freizugeben. Die zuvor bereits von Rechtsprechung und Literatur anerkannte Handlungsvariante der Freigabe, von der in der Praxis auch rege Gebrauch gemacht worden ist, wurde am mit dem Ziel, einerseits eine (selbständige) Erwerbstätigkeit zu fördern und andererseits Haftungsgefahren für die Insolvenzmasse zu verhindern, gesetzlich geregelt (vgl. Regierungsentwurf BT-Drucks. 16/3227, S. 11; Büteröwe in: Schmidt, InsO, 18. Aufl., München 2013, § 35 Rn. 49).
Der BFH hat mit einer erst am veröffentlichten Entscheidung zur Zuordnung von Einkommensteuererstattungsansprüchen zum insolvenzfreien Vermögen i. S. des