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Rentenversicherungspflicht bei Franchisenehmern
Das SG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Franchisenehmer als Selbständiger in der Regel der Rentenversicherungspflicht unterliegt – und zwar aus folgenden Gründen: Er ist typischerweise nur für einen Auftraggeber tätig und deshalb vom Franchisegeber abhängig.
Das Gesetz sieht eine Rentenversicherungspflicht für Selbständige ausnahmsweise dann vor, wenn keine eigenen versicherungspflichtigen Mitarbeiter beschäftigt werden und sie auf Dauer nur für einen Arbeitgeber tätig werden. Dadurch werde der Selbständige, der als Einmannbetrieb wirtschaftlich von einem Auftraggeber abhängig ist, geschützt.
Im vorliegenden Fall vermarktete der Franchisenehmer IT-Dienstleistungen. Diese Tätigkeit konnte er nicht außerhalb des Franchisevertrags ausüben. Auftraggeber war in diesem Fall alleine der Franchi...