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NWB BB 4/2015 S. 104

„Made in Germany“ bei Fertigung im Ausland unzulässig

Der BGH hat entschieden, dass Kondome, die im Ausland hergestellt und in Deutschland überprüft und verpackt werden, nicht als „Made in Germany“ bezeichnet werden dürfen. Damit ein Produkt das Siegel „Made in Germany“ tragen kann, muss das Industrieerzeugnis aus Sicht des Verkehrs seine wesentlichen qualitätsrelevanten Bestandteile oder produktspezifischen Eigenschaften in Deutschland erhalten haben. Dafür reiche es nicht aus, dass die im Ausland hergestellten Rohlinge in Deutschland überprüft werden ( NWB NAAAE-85876).

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