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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil v. - L 20 SO 236/13

Die Beteiligten streiten, ob bzw. in welchem Umfang dem Kläger gegenüber dem Beklagten für die Zeit von Oktober 2010 bis Juli 2011 Leistungen der Eingliederungshilfe (insbesondere) in Form des sog. ambulant betreuten Wohnens (Bewo) zustehen.

Fundstelle(n):
MAAAE-86617

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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 22.12.2014 - L 20 SO 236/13

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