BGH Beschluss v. - AnwZ (Brfg) 51/12

Instanzenzug:

Gründe

1Der Kläger hat am einen als "Gegenvorstellung" bezeichnete Rechtsbehelf gegen das Senatsurteil vom eingelegt, den der Senat als Anhörungsrüge verstanden und mit Beschluss vom beschieden, nämlich wegen Nichteinhaltung der in § 152a Abs. 2 VwGO bestimmten Frist als unzulässig verworfen hat. In einem am eingegangenen Schriftsatz behauptet der Kläger unter Befügung einer eidesstattlichen Erklärung, das Urteil sei ihm erst am formlos übersandt worden. Er bittet um Aufhebung des Beschlusses vom und des Urteils vom .

2Der Antrag ist unzulässig. Eine zweite Anhörungsrüge ist auch dann unstatthaft, wenn Gehörsverletzungen gerügt werden, welche dem Gericht im Verfahren über die erste Anhörungsrüge unterlaufen sein sollen (vgl. BayVerfGH NJW-RR 2011, 430; , nv, Rn. 2). Der Kläger hat überdies nicht, wie § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO es verlangt, dazu vorgetragen, wann er Kenntnis von der (vermeintlichen) Gehörsverletzung im Senatsbeschluss vom erlangt hat.

3Abschließend sei bemerkt: Der Senatsbeschluss vom beruht auf der Annahme, dass dem Kläger die (vermeintlichen) Gehörsverletzungen im Urteil vom seit der Zustellung dieses Urteils am bekannt waren. Dieses Datum hatte der Kläger in seiner ersten Anhörungsrüge vom selbst mitgeteilt. Dass am ohne den - anwaltlich vertretenen - Kläger verhandelt werden würde, war jedenfalls der Prozessbevollmächtigten des Klägers klar, wie sich aus deren Schriftsatz vom ergibt. Der Antrag des Klägers vom auf Protokollberichtigung ist durch Beschluss des Vorsitzenden vom beschieden worden. Weitere Eingaben in dieser Sache werden nicht mehr beantwortet werden.

Fundstelle(n):
JAAAE-86563