BSG Beschluss v. - B 14 AS 46/14 BH

Instanzenzug: S 13 AS 2503/13

Gründe:

1Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht (BSG) nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).

2Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des Landessozialgerichts (LSG) von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte nicht ersichtlich.

3Insbesondere kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht zu. Sie ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Eine solche Rechtsfrage ist angesichts der hier streitigen Fragen zur Bedeutung der Rechtsmittelbelehrung für die Statthaftigkeit der Berufung (vgl hierzu nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 144 RdNr 44) und zur Bestimmung des Werts des Beschwerdegegenstandes nach § 144 SGG in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende (vgl dazu ; ; ebenso für die abschnittsweise Bewilligung von Kindergeld 14/10 BKg 14/96 - SozR 3-1500 § 144 Nr 11) unter Berücksichtigung der umfangreichen Rechtsprechung des BSG hierzu nicht ersichtlich. Ebenfalls ist nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Schließlich ergeben sich weder aus der Entscheidung des LSG selbst noch bei Durchsicht der Verfahrensakte Anknüpfungspunkte dafür, dass Verfahrensmängel vorliegen könnten, die durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten in einer die Zulassung begründenden Weise iS des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG bezeichnet werden könnten; insbesondere ist nicht ersichtlich, dass das LSG den Wert des Beschwerdegegenstandes fehlerhaft bestimmt haben und deshalb die Berufung zu Unrecht als unstatthaft verworfen haben könnte (zum Antrag auf Ersatz allen zukünftigen Schadens außerhalb des streitbefangenen Bewilligungszeitraums iS von § 41 Abs 1 Satz 4 Sozialgesetzbuch Zweites Buch vgl - BSGE 67, 194, 195 = SozR 3-5870 § 27 Nr 1 S 2).

Fundstelle(n):
PAAAE-86441