BSG Beschluss v. - B 12 KR 1/12 BH

Instanzenzug: S 9 KR 130/06

Gründe:

I

1Die Beteiligten streiten darüber, ob die beklagte Krankenkasse dem Kläger für den Zeitraum vom bis , in dem er - neben seinem Studium - bei einem Bauunternehmen beschäftigt war, von diesem für ihn entrichtete Sozialversicherungsbeiträge nach § 26 SGB IV zu erstatten hat. Mit Urteil vom hat das LSG die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des SG ua mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Kläger trotz seines formalen Status als Student in seiner - parallel ausgeübten - Beschäftigung bei dem Bauunternehmen sozialversicherungs- und (infolgedessen) beitragspflichtig gewesen sei. Das Berufungsurteil wurde dem Kläger, der in Tansania lebt, auf seinen Wunsch mit Vorsitzendenverfügung vom per E-Mail an die von ihm angegebene elektronische Adresse übermittelt. Unter dem hat er schriftlich bestätigt, das Urteil per E-Mail am erhalten zu haben und "mit der elektronischen Kopie des Urteils an Stelle der unterschriebenen Ausfertigung einverstanden" zu sein. Das Berufungsurteil ist dem Kläger bis heute nicht förmlich zugestellt worden.

2Mit Schreiben vom selben Tage - von ihm selbst verfasst - beantragt der Kläger Prozesskostenhilfe (PKH) "zum Zweck der Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision" im genannten Urteil des LSG.

II

3Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im das ihm nachweislich elektronisch zugegangen ist, das er mit der Bereitschaft zum Empfang entgegengenommen und auf dessen Inhalt er sich durch die Antragstellung eingelassen hat - ist abzulehnen. Damit kann ihm auch ein Rechtsanwalt nicht beigeordnet werden.

4Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, denn auch eine formgerechte Beschwerde würde voraussichtlich nicht zur Zulassung der Revision nach § 160 Abs 2 SGG führen.

5Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

6Die Durchsicht der Akten unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren, vor allem in seinen Schreiben an das und , und an das haben bei der gebotenen summarischen Prüfung keinen Hinweis auf das Vorliegen eines der vorgenannten Gründe ergeben. Ein Grund, der nach § 160 Abs 2 SGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, insbesondere eine über den konkreten Fall des Klägers hinausgehende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, etwa im Zusammenhang mit dem das sog Werkstudentenprivileg betreffenden Fragenkreis, ist nicht ersichtlich. Hinweise darauf, dass das Berufungsurteil iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG von einer Entscheidung des BSG oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht, sind ebenfalls nicht erkennbar. Auch ist aus den Akten ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens, insbesondere im Vorfeld der mündlichen Verhandlung am - Ladungen zur mündlichen Verhandlung sind nach § 63 Abs 1 S 2 SGG nur bekanntzugeben -, nicht ersichtlich, der nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte.

Fundstelle(n):
QAAAE-86419