BGH Beschluss v. - 3 StR 490/14

Einstellung des Strafverfahrens: Zulässigkeit von Rechtsmitteln der Nebenklage

Gesetze: § 153 StPO, §§ 153ff StPO, § 400 Abs 2 S 2 StPO

Instanzenzug: Az: 2070 Js 36608/13 - 9 KLs

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Bezüglich zum Nachteil des Nebenklägers begangener Missbrauchstaten hat es das Verfahren in der Hauptverhandlung auf Antrag der Staatsanwaltschaft nach § 154 Abs. 1, 2 StPO eingestellt. In einem zur Verurteilung gelangten Fall hat es den Angeklagten wegen Anstiftung des Nebenklägers zum sexuellen Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger verurteilt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rügen der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

2Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, ist die Revision unzulässig.

3Die von dem Nebenkläger erhobenen Verfahrensbeanstandungen sowie die ausgeführte Sachrüge betreffen ausschließlich die Fälle, hinsichtlich derer die Strafkammer durch Beschlüsse vom und das Verfahren vorläufig eingestellt hat. Gegen Einstellungsentscheidungen nach den §§ 153 ff. StPO steht der Nebenklage aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 400 Abs. 2 Satz 2 StPO aber selbst dann kein Rechtsmittel zu, wenn diese rechtsfehlerhaft ergangen sind (, JR 2003, 125 mwN; Beschluss vom - 5 StR 478/10, juris).

4Soweit die Sachrüge auch die ausgeurteilte Tat vom betreffen könnte, ist sie nicht ausgeführt und lässt deshalb eine Begründung vermissen, die deutlich macht, dass der Nebenkläger mit seiner Revision die Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts begehrt. Bleibt aufgrund der Revisionsbegründung offen, ob die Nebenklage solch ein zulässiges Ziel verfolgt oder aber entgegen § 400 Abs. 1 StPO lediglich die Rechtsfolgenentscheidung beanstanden will, ist ihre Revision als unzulässig zu verwerfen (, NStZ-RR 2005, 262 bei Becker).

5Dem Nebenkläger waren die dem Angeklagten durch das unzulässige Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen nicht aufzuerlegen, weil dessen Revision ebenfalls ohne Erfolg geblieben ist (BGH aaO, insoweit in NStZ-RR 2005, 262 nicht abgedruckt).

Fundstelle(n):
KAAAE-86379