BGH Beschluss v. - 6 StR 584/23

Instanzenzug: LG Braunschweig Az: 2 KLs 25/23 jug

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Sichverschaffens kinderpornographischer Inhalte in Tateinheit mit Verbreitung kinderpornographischer Inhalte und mit Verbreitung pornographischer Inhalte, wegen Sichverschaffens kinderpornographischer Inhalte und wegen Verbreitung pornographischer Inhalte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner allgemein auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt lediglich zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

21. Der Schuldspruch zu Fall B II.1 der Urteilsgründe hat nur teilweise Bestand.

3a) Nach den hierzu getroffenen Feststellungen veranlasste der Angeklagte die 12-jährige Geschädigte, ihm eine Videoaufnahme zu übersenden, die sie mit entblößtem Unterkörper und masturbierend zeigt. Anschließend übersandte er ihr unaufgefordert ein Bild seines entblößten erigierten Penis und leitete, wie von vornherein geplant, das ihm von der Geschädigten übermittelte Video an zwei andere Personen weiter. Das Landgericht hat dieses Geschehen als Sichverschaffen kinderpornographischer Inhalte in Tateinheit mit Verbreitung kinderpornographischer Inhalte und mit Verbreitung pornographischer Inhalte gewürdigt.

4b) Die tateinheitliche Verurteilung wegen Verbreitung kinderpornographischer Inhalte hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Für die Annahme des Tatbestandsmerkmals des Verbreitens kinderpornographischer Inhalte im Sinne des § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB reicht es nicht aus, dass der Täter – wie hier – den Inhalt gezielt an einzelne Personen versendet; erforderlich ist vielmehr dessen Weitergabe an eine nicht mehr individualisierbare Vielzahl von Personen (vgl. , Rn. 2; SSW-StGB/Hilgendorf, 5. Aufl., § 184b Rn. 10).

5c) Die Weiterleitung des Videos durch den Angeklagten an die beiden anderen Personen stellt jedoch eine Drittbesitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte gemäß § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB dar (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 3 StR 123/23, Rn. 17 f.; vom – 4 StR 211/23, Rn. 3 f.; MüKo-StGB/Hörnle, 4. Aufl., § 184b Rn. 29).

6Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO. Die Vorschrift des § 265 StPO steht dem nicht entgegen. Auf den Strafausspruch bleibt die Schuldspruchänderung ohne Auswirkung.

72. Im Übrigen hat die sachlich-rechtliche Prüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:190324B6STR584.23.0

Fundstelle(n):
TAAAJ-64562