BGH Beschluss v. - 2 ARs 349/14

Instanzenzug: 12 KLs 400 Js 29726/12 3 Ws 619/14

Gründe

1Der Senat hat die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 3. Juli 2014, mit dem eine sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen im Zwischenverfahren als unzulässig verworfen wurde, nach Mitteilung des Antrags des Generalbundesanwalts als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers, mit der er geltend macht, sein Anwalt sei wegen Urlaubs und anderweitiger Termine an der Abgabe einer Stellungnahme gehindert gewesen.

2Der Rechtsbehelf gemäß § 33a Satz 1 StPO ist unbegründet. Die Verwerfung der Beschwerde durch den angegriffenen Senatsbeschluss beruht auf § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO. Konkrete Einwendungen dagegen sind vom Beschwerdeführer im Anhörungsrügeverfahren nicht erhoben worden; ein Verteidiger hat sich dazu auch nachträglich nicht gemeldet.

3Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. ).

Fundstelle(n):
GAAAE-86376