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US-FATCA Abkommen Anlage II Nicht meldende deutsche Finanzinstitute und Produkte
Anlage II Nicht meldende deutsche Finanzinstitute und Produkte

Diese Anlage kann durch eine Verständigungsvereinbarung zwischen den zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten fortgeschrieben werden,

  1. um zusätzliche Rechtsträger, Konten oder Produkte aufzunehmen, bei denen ein geringes Risiko besteht, dass sie von Personen der Vereinigten Staaten zur Hinterziehung US-amerikanischer Steuern missbraucht werden, und die ähnliche Eigenschaften wie die zum Datum des Inkrafttretens des Abkommens in dieser Anlage ausgewiesenen Rechtsträger, Konten und Produkte aufweisen, oder

  2. um Rechtsträger, Konten oder Produkte zu entfernen, bei denen aufgrund geänderter Umstände kein geringes Risiko mehr besteht, dass sie von Personen der Vereinigten Staaten zur Hinterziehung US-amerikanischer Steuern missbraucht werden. Die Verfahren zum Abschluss einer entsprechenden Verständigungsvereinbarung können in die in Artikel 3 Absatz 6 des Abkommens genannte Verständigungsvereinbarung aufgenommen werden.

I. Ausgenommene wirtschaftlich Berechtigte. Die nachstehend aufgeführten Institutsarten sind nicht meldende deutsche Finanzinstitute, die als ausgenommene wirtschaftlich Berechtigte im Sinne des § 1471 des Steuergesetzbuchs der Vereinigten Staaten gelten:

  1. Staatliche Rechtsträger

    1. die Bundesrepublik Deutschland, ihre Länder oder eine ihrer Gebietskörperschaften („relevante Regierung“) sowie sämtliche öffentlich-rechtlichen Rechtsträger und sonstige im Alleineigentum einer relevanten Regierung stehenden Rechtsträger, sofern diese keine Verwahrinstitute, Einlageninstitute oder spezifizierten Versicherungsgesellschaften sind;

    2. die Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH;

    3. Anstalten im Sinne des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes;

    4. Institute, die öffentlich-rechtliche Rechtsträger sind oder anderweitig im Alleineigentum einer relevanten Regierung stehen und einen gesetzlichen Förderauftrag haben, nicht als Geschäftsbanken auftreten und nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Körperschaftsteuergesetzes von der Steuer befreit sind.

  2. Zentralbank

    Deutsche Bundesbank

  3. Internationale Organisationen

    Die Dienststelle einer zwischen- oder überstaatlichen Organisation, einschließlich der Europäischen Union, in der Bundesrepublik Deutschland, die von der Bundesrepublik Deutschland als zur Steuerbefreiung nach einschlägigen Übereinkünften, Gesetzen oder sonstigen Vorschriften berechtigt anerkannt ist.

  4. Pensionsfonds

    Pensionsfonds, die zu Vergünstigungen nach Artikel 10 Absatz 11 des Doppelbesteuerungsabkommens berechtigt sind.

II. FATCA-konforme Finanzinstitute.

  1. Die folgenden Institutsarten sind nicht meldende deutsche Finanzinstitute, die als FATCA-konforme ausländische Finanzinstitute im Sinne des § 1471 des Steuergesetzbuchs der Vereinigten Staaten gelten:

    Kleine Finanzinstitute mit lokalem Kundenstamm

    Ein deutsches Finanzinstitut, das sämtliche nachstehend aufgeführten Anforderungen erfüllt:

    1. Das Finanzinstitut muss nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland zugelassen und reguliert sein;

    2. das Finanzinstitut darf keine feste Geschäftseinrichtung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben;

    3. das Finanzinstitut darf sich nicht um Kontoinhaber außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bemühen. Dabei gilt der reine Betrieb einer Internetseite durch das Finanzinstitut nicht als Bemühung um Kontoinhaber außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, sofern auf dieser Internetseite nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass das Finanzinstitut Konten oder Dienstleistungen für Auslandsansässige anbietet oder sich anderweitig um US-amerikanische Kunden bemüht;

    4. das Finanzinstitut muss in Bezug auf Konten von in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Personen nach dem Steuerrecht der Bundesrepublik Deutschland zur Informationsübermittlung oder zum Steuerabzug verpflichtet sein;

    5. wertmäßig müssen mindestens 98 Prozent der von dem Finanzinstitut eingerichteten Konten für in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige Personen (einschließlich Rechtsträgern) geführt werden;

    6. vorbehaltlich des Buchstabens g führt das Finanzinstitut ab dem keine Konten für

      1. eine spezifizierte Person der Vereinigten Staaten, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist (einschließlich einer Person der Vereinigten Staaten, die zum Zeitpunkt der Kontoeröffnung in der Bundesrepublik Deutschland ansässig war, später jedoch nicht mehr dort ansässig ist),

      2. ein nicht teilnehmendes Finanzinstitut oder

      3. einen passiven NFFE, der von Staatsbürgern der Vereinigten Staaten oder in den Vereinigten Staaten ansässigen Personen beherrscht wird;

    7. das Finanzinstitut muss bis einschließlich Maßnahmen und Verfahren umsetzen zur Überwachung, ob es Konten für unter Buchstabe f genannte Personen führt, und bei Feststellung eines entsprechenden Kontos das Konto so melden, als wäre das Finanzinstitut ein meldendes deutsches Finanzinstitut, oder das Konto auflösen;

    8. das Finanzinstitut muss jedes Konto einer nicht in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen natürlichen Person oder eines Rechtsträgers, das vor dem Tag eröffnet wird, an dem das Finanzinstitut die unter Buchstabe g genannten Maßnahmen und Verfahren umsetzt, in Übereinstimmung mit den in Anlage I genannten Verfahren für bestehende Konten zur Identifizierung sämtlicher US-amerikanischen meldepflichtigen Konten oder Konten eines nicht teilnehmenden Finanzinstituts überprüfen und die entsprechend identifizierten Konten auflösen oder so melden, als wäre das Finanzinstitut ein meldendes deutsches Finanzinstitut;

    9. jeder verbundene Rechtsträger des Finanzinstituts muss in der Bundesrepublik Deutschland gegründet worden sein und die unter dieser Nummer aufgeführten Anforderungen erfüllen;

    10. das Finanzinstitut darf keine Maßnahmen oder Praktiken verfolgen, die eine diskriminierende Wirkung auf die Eröffnung oder Führung von Konten für natürliche Personen haben, die spezifizierte Personen der Vereinigten Staaten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässig sind.

  2. Bestimmte Organismen für die gemeinsame Anlage von Wertpapieren

    1. Handelt es sich bei einem Investmentunternehmen um einen nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland der Aufsicht unterstehenden Organismus für die gemeinsame Anlage von Wertpapieren (OGAW), bei dem sämtliche Beteiligungen (einschließlich Fremdkapitalbeteiligungen in Höhe von mehr als 50.000 US-Dollar) von einem oder mehreren Finanzinstituten, die keine nicht teilnehmenden Finanzinstitute sind, oder über diese gehalten werden, gilt der betreffende OGAW als FATCA-konformes ausländischen Finanzinstitut im Sinne des § 1471 des Steuergesetzbuchs der Vereinigten Staaten, und die Meldepflichten eines Investmentunternehmens (mit Ausnahme eines Finanzinstituts, über das Beteiligungen an dem OGAW gehalten werden) gelten in Bezug auf die Beteiligungen an dem OGAW als erfüllt.

    2. In Bezug auf die Beteiligungen an

      1. einem Investmentunternehmen, das nach dem Recht eines Partnerstaats als OGAW der Aufsicht untersteht, bei dem sämtliche Beteiligungen (einschließlich Fremdkapitalbeteiligungen in Höhe von mehr als 50.000 US-Dollar) von einem oder mehreren Finanzinstituten, die keine nicht teilnehmenden Finanzinstitute sind, oder über diese gehalten werden, oder

      2. einem Investmentunternehmen, das ein qualifizierter OGAW im Sinne der einschlägigen Ausführungsbestimmungen des Finanzministeriums der Vereinigten Staaten ist,

      gelten die Meldepflichten eines Investmentunternehmens, das ein deutsches Finanzinstitut ist (mit Ausnahme eines Finanzinstituts, über das Beteiligungen an dem OGAW gehalten werden), als erfüllt.

    3. Handelt es sich bei einem in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Investmentunternehmens um einen nicht unter Nummer 1 oder 2 beschriebenen OGAW, bei dem im Einklang mit Artikel 5 Absatz 3 des Abkommens die nach dem Abkommen von dem OGAW zu meldenden Informationen zu Beteiligungen an dem OGAW von ihm selbst oder einem anderen Investmentunternehmen gemeldet werden, so gelten die Meldepflichten aller sonstigen in Bezug auf die Beteiligungen an dem OGAW meldepflichtigen Investmentunternehmen in Bezug auf die betreffenden Beteiligungen als erfüllt.

    4. Ein nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland regulierter OGAW gilt auch dann nach Nummer 1 oder 3 oder anderweitig als FATCA-konformes ausländisches Finanzinstitut, wenn er effektive Inhaberanteile ausgibt, sofern

      1. der OGAW keine effektiven Inhaberanteile nach dem ausgegeben hat oder ausgibt,

      2. der OGAW (oder ein meldendes deutsches Finanzinstitut) die in Anlage I aufgeführten Sorgfaltspflichten erfüllt und alle meldepflichtigen Informationen zu diesen Anteilen meldet, wenn diese zum Einlösen oder sonstiger Zahlung vorgelegt werden, und

      3. der OGAW über Maßnahmen und Verfahren verfügt um sicherzustellen, dass solche Anteile so bald wie möglich und auf jeden Fall vor dem eingelöst werden oder nicht mehr verkehrsfähig sind.

III. Ausgenommene Produkte.

Die folgenden in der Bundesrepublik Deutschland eingerichteten und von einem deutschen Finanzinstitut geführten Konto- und Produktarten gelten nicht als Finanzkonten oder Konten eines nicht teilnehmenden Finanzinstituts und sind somit nicht US-amerikanische meldepflichtige Konten im Sinne des Abkommens:

  1. Bestimmte Altersvorsorgekonten oder -produkte

    1. Altersvorsorgepläne nach § 1 des Betriebsrentengesetzes.

    2. Altersvorsorgepläne nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz, sofern die Beiträge dazu in keinem Jahr fünfzigtausend Euro (50.000 Euro) übersteigen.

    3. Konten oder Produkte, die in einem zwischen den Vereinigten Staaten und einem anderen Partnerstaat geschlossenen Abkommen zur Förderung der Durchführung des FATCA von der Begriffsbestimmung von Finanzkonto ausgenommen sind, sofern sie nach dem Recht des betreffenden Partnerstaats denselben Anforderungen und derselben Aufsicht unterliegen, als wären sie im Partnerstaat eingerichtet worden und würden dort von einem Finanzinstitut des Partnerstaats angeboten.

  2. Bestimmte andere Konten oder Produkte

    1. Von Notaren, Rechtsanwälten oder Insolvenzverwaltern geführte Treuhandkonten, die nur für jene Transaktionen als Treuhandkonto dienen, die nach deutschem Recht von einem Notar, Rechtsanwalt oder Insolvenzverwalter beziehungsweise über diese durchzuführen sind.

    2. Verträge bei einer Bausparkasse gemäß dem Gesetz über Bausparkassen, sofern der jährliche Sparbetrag nicht fünfzigtausend Euro (50.000 Euro) übersteigt.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAE-86308